—
— 37—
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Samſtag, den 15. April nehmen die Oſterferien ihren Anfang.
Das neue Schuljahr beginnt Dienſtag, den 2. Mai. Am Montag, den 1. Mai von 8 Uhr an werden die neu eintretenden Schüler geprüft. Anmeldungen nimmt der Direktor jederzeit entgegen. Schüler, die bereits einer anderen Anſtalt angehört haben, müſſen ein förmliches Abgangs⸗Zeugnis vorlegen. Ebenſo ſind Geburts⸗ und Impf⸗ bezw. Wiederimpfſcheine mitzubringen.
Diejenigen Schüler, die an einer vollberechtigten Schule mit gymnaſialem Charakter in eine höhere Klaſſe verſetzt ſind, ſowie diejenigen, die in dieſelbe Klaſſe eintreten, der ſie bereits angehört haben, werden ohne Prüfung aufgenommen.
In die Sexta dürfen nur Schüler im Alter von 9—12 Jahren eintreten. Als Vorkenntniſſe werden verlangt: 1) Fertigkeit im deutſchen ſinngemäßen Leſen und im Schreiben deutſcher und latei⸗ niſcher Schrift; 2) Fertigkeit, eine kurze Erzählung vollſtändig zu wiederholen und ein deutſches Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuſchreiben; 3) Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen; 4) einige Kenntnis bibliſcher Geſchichten des alten und neuen Teſtaments. Die Herren Geiſt⸗ lichen und Lehrer, die Schüler zur Aufnahme in das hieſige Gymnaſium vorbereiten, werden im In⸗ tereſſe ihrer Zöglinge erſucht, ſich bei ihrem Unterrichte der hier eingeführten Lehr⸗ und Übungsbücher zu bedienen und ſich überhaupt an dem Gang des Gymnaſialunterrichts, auch in den ſog. Nebenfächern, anzuſchließen. Programme, die eine Überſicht über die durchgenommenen Lehraufgaben bieten, ſtehen
zu Dienſten. Das Schulgeld beträgt jährlich 130 Mark. Schüler, welche innerhalb eines Vierteljahres
ein- oder austreten, haben den vollen auf dkeſe Zeit entfallenden Schulgeldbetrag zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres iſt für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht ſpäteſtens am erſten Tage des Vierteljahres von den Eltern bezw. deren Stellvertreter bei dem Direktor abgemeldet wird.
Um ein gedeihliches Zuſammenwirken zwiſchen Schule und Haus zu ermöglichen, iſt es wün⸗ ſchenswert, daß Eltern oder Koſtgeber der Schüler, wenn über den Fleiß der Söhne bezw. Pflegebe⸗ fohlenen von den Lehrern Klage geführt worden iſt oder wenn ſie ſelbſt einen Mangel an häuslichem Fleiß bei einem Schüler bemerkt haben, mit dem Direktor oder Klaſſenlehrer Rückſprache nehmen. Eine genaue Angabe der einzelnen Sprechſtunden findet ſich in einer tabellariſchen Zuſammenſtellung auf dem Flur des Schulgebäudes.
Im übrigen erſuche ich die Eltern bezw. Vormünder der Schüler, ſich ſchriftlich oder münd⸗ lich an mich zu wenden, wenn ſie irgend einer Aufklärung in Sachen der Schule bedürfen.
Eltern, die ihre Söhne der Anſtalt übergeben, erkennen dadurch die beſtehende Schulordnung an. Es iſt ihnen daher anzuraten, die Schulgeſetze, welche jedem Schüler am erſten Schultage einge⸗ händigt werden, durchzuleſen.
Wahl und Wechſel der Penſionen unterliegen der Genehmigung’ des Direktors.
Die Hauswirte der Schüler ſind verpflichtet, das Lehrerkollegium in der Handhabung der Disziplin zu unterſtützen, und zwar dadurch, daß ſie auf die Beobachtung der Schulgeſetze von ſeiten der ihnen anvertrauten Schüler(Vgl.§§ 3, 6, 13, 15, 16) dringen und vorkommende Ungehörig⸗ keiten dem Direktor oder den Lehrern mitteilen. Auf dieſe Weiſe können die Schüler vor größeren Verirrungen und härteren Strafen bewahrt werden. Die Koſtgeber brauchen eine Schädigung ihrer Intereſſen durch ſtrengere Beaufſichtigung der Pflegebefohlenen nicht zu befürchten; denn man wird ſolche Hauswirte, welche den Lehrern treu zur Seite ſtehen und nicht nur das wahre Wohl der Jugend ſondern auch den guten Ruf des Kaiſer Wilhelms Gymnaſiums im Auge haben, den Eltern auswär⸗ tiger Schüler warm empfehlen.
Der Gymnaſialdirektor: Prof. Dr. phil. et jur. M. Thamm.


