Aufsatz 
Über die Ganerbschaften des deutschen Mittelalters
Entstehung
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Ganerbe wird ihm weiter nichts gewährt haben.) Dazu kommt, dass die Theilnahme bedeuten- derer Reichsstände an der Ganerbschaft selten lange gedauert hat, und, wenn wir auch nicht den Grund davon überliefert finden, so ist doch soviel klar, dass sie nicht gezwungen ausschieden, sondern dass sie ihr Anrecht aufgaben, weil ihr Zweck erreicht war; denn sie hatten nicht unbe- deutenden Besitz, sondern eine nicht zu unterschätzende Bundesgenossenschaft gesucht. Da nämlich die meisten Mitgemeiner sich auf eigene feste Burgen stützten oder noch anderen Ganerbschaften angehörten²²), so war es für manchen Fürsten durchaus nöthig, nicht durch Beeinträchtigung der weitverzweigten, mächtigen Verbindung den Zorn derselben zu erwecken, vielmehr durch das Auf- nahmegesuch für seine Zwecke zu gewinnen. Solche Aufnahme wurde sicherlich nie erschwert; denn es musste auch im Interesse aller Theilhaber liegen, einen angesehenen Genossen zu haben, der ja weiter nichts forderte, als im Falle eines Krieges ihren tapferen Arm und im Frieden nur die Sicherheit gegen Räubereien und plötzliche Ueberfälle. Wenn vollends Kaiser Maximilian I. sich im Jahre 1505 zum Gemeiner des schon öfter genannten Schlosses Drachenfels aufnehmen liess ¹⁰⁰), So wird sich dieser Schritt gewiss nicht durch die Vorliebe diesesletzten Ritters auf dem Kaiserthrone für den Ritterstand erklären lassen, sondern damit, dass erdie Wichtigkeit dieser Ganerbschaft sehr wohl erkannt und die Bestrebungen der drachenfelser Gemeiner in das Interesse des Reiches und zugleich in dasjenige seines Hauses zu ziehen gesucht hat.¹⁰¹) Es war das ja auch wesentlich dieselbe Politik, die alle seine Nachfolger auf dem Kaiserthrone befolgt haben, die Ritterschaft gegenüber allen Gelüsten der Fürsten, sie landsässig zu machen, zu schützen, sie mit mannichfachen Freiheiten zu versehen und dadurch an ihnen stets bereite Bundesgenossen zu finden. eine Politik, die die Existenz der unmittelbaren Reichsritter noch 1803 erhielt, bis sie durch den Artikel 25 der Rheinbundsacte von 1806, also durch einenGewaltstreich, ihre Selbständigkeit verloren. ¹0²)

Wenn also schon bedeutende Fürsten, ja das Reichsoberhaupt selbst die Bedeutung unserer Genossenschaften würdigten, sie theilweise sogar förderten, um wie viel mehr musste man ihre Wichtigkeit in dem Ritterstande selbst erkennen, der den Kern derselben bildete und am unmittel- barsten die Vortheile, die von ihnen ausgingen, genoss. Diese Einsicht führte schon frühzeitig zu gemeinsamen Unternehmungen nahe gelegener Ganerbenhäuser, die man die ersten Anfänge der Rittergesellschaften nennen könnte. Im Jahre 1356 schlossen die Gemeiner der auf dem Hundsrück und der Eifel gelegenen Schlösser Waldeck, Schöneck, Ehrenberg und Elz eine Einigung zur gegen- seitigen Sicherung; als Schiedsrichter in vorkommenden Streitigkeiten bestellten sie vier Gekorene, je einen von jeder Burg. ¹0) In das Jahr 1492 fällt ein auf 13 Jahre geschlossenes Bündniss

98) Dies gilt natürlich nur für die Blüthezeit unserer Ganerbschaften; später war der Eintritt in eine Ganerbschaft regelmässig mit dem Erwerb eines substantiellen Besitzantheils verbunden.

99) Der berühmte Franz von Sickingen war Gemeiner auf dem Drachenfels(Lehmann a. a. O. I, 123) und auf Stein-Callenfels, dessen Burgfrieden er 1514 auch unterzeichnete(Wigand, Wetzlarische Beitr. II, 150 ff), und besass als eigene Burgen Landstuhl, Ebernburg und Hohenburg.

100) Lehmann a. a. O. I, 124 f.

¹101) ebenda I, 125.

¹0²) Berghaus, Deutschland vor fünfzig Jahren II, 197 ff.

¹03) Die Urkunde bei Günther, cod. dipl. rh.-m. III, 2, no. 431 p. 620. Der Grund zu dieser Einigung wird klar, wenn man die Urkunden des Jahres 1354(ibid. no. 418 u. 419 p. 610. 612.) vergleicht, nach denen Kaiser Karl IV dem Erzbischof Balduin von Trier, seinem Verwandten, einige dieser Reichsvesten verpfändet.

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