Aufsatz 
Über die Ganerbschaften des deutschen Mittelalters
Entstehung
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Fragen wir zunächst nach den Gründen für diese Erscheinung und werfen wir deshalb einen Blick auf die Lage des höhern und niedern Adels zur Zeit des Aufkommens der Ganerbinate, so ist zuerst klar, dass Reichsständen, die über ein bedeutenderes Gebiet verfügten, das Ganerben- verhältniss mit andern gleiches Standes einerseits keinen grossen Vortheil bieten konnte, anderer- seits leicht zu Zwistigkeiten und sonstigen unerquicklichen Erscheinungen führen musste, die eine längere Dauer und weitere Ausbildung der Genossenschaft nicht wünschenswerth erscheinen liessen. Daher sehen wir, dass solche Vereinbarungen nur kurzen Bestand hatten, wenn auch der ursprüng- lichen Absicht gemäss einewiger Burgfrieden die Genossen vereinigen sollte. So ging die Ganerb- schaft, die unter den Erben der Herren von Covern am Rhein, dem Grafen Johann von Sayn und den Herrn Arnold von Püttingen und Salentin von Isenburg 1310 vereinbart war¹?³), schon 1347 ihrem Ende entgegen, in welchem Jahre der Herr von Püttingen seinen Antheil an den Erzbischof von Trier veräusserteso); und, wenn dieser Verkauf vielleicht auch nicht zu Stande gekommen ist, so führten andere Veräusserungen von demselben Jahre, von 1351 nnd 1380 zur völligen Auf- lösung der Ganerbschaft.) Dieselbe Erscheinung tritt uns bei fast allen solchen Verbindungen des höheren Adels entgegen: derselbe musste sich weit eher durch die Schranken, die ihm der gemein- schaftliche Besitz auferlegte, beengt fühlen, als einen wesentlichen Nutzen aus den in der Regel nur geringen Einkünften verspüren. Dazu kam, dass die fragliche Ganerben-Besitzung oft weit von dem übrigen Gebiete entfernt lag und dadurch die Verwaltung ungemein erschwert war. Jede Gelegen- heit zur Veräusserung, sei es an einen Ganerben, sei es an einen Fremden, wurde daher begierig ergriffen, um sich des nur unnöthige Kosten und Verdruss schaffenden Objectes zu entledigen. So scheint denn häufig die Ganerbschaft nur den Zweck gehabt zu haben, ein gemeinsam ererbtes oder erobertes Gebiet bis zu einer schon von Anfang an in Aussicht genommenen Theilung gemein- schaftlich zu besitzen. Zu den seltenen Fällen, dass eine unter Mitgliedern des hohen, ja höchsten Adels bestehende Ganerbschaft bis in die Neuzeit gedauert hat, gehört der des Ganerbinates Treffurt; doch werden die näheren Umstände vielleicht die Ausnahme erklären. Ihre Bildung wurde durch die unaufhörlichen Fehden veranlasst, mit denen die ursprünglichen Besitzer der Herrschaft, die von Trefurt, die umwohnenden Fürsten dermassen belästigten, dass sich der Erzbischof von Mainz und die Fürsten von Hessen und Thüringen endlich gegen sie vereinigten, im Jahre 1333 die Burg und die Stadt eroberten und alsbald von der ganzen Herrschaft Besitz ergriffen. Sie schlossen einen Burgfrieden, der die Stadt, die Burg und den Zindel(d. h. den Zwinger) umfasste. Die weiteren Bestimmungen enthalten keine Eigenthümlichkeiten, zeigen aber, dass die Theile der einzelnen Ganerben bestimmt abgegrenzt waren.) Die Verfassung dauerte nun seit dieser Zeit nur 1336 kam Treffurt noch einmal auf kurze Zeit in die Hände der alten Besitzer ununterbrochen bis zur Auflösung des deutschen Reiches fort, trotzdem es zu vielen Aenderungen im Einzelnen kam und unausgesetzte Streitigkeiten zu vielen Verhandlungen und Verträgen führten. 5) Bei näherer

4⁹) Günther cod. diplom. rheno-mos. 3, 1. no 45 p. 135 sq.

50) ibid. 3,1. no 339 p. 497 sq.

51) ibid. 3,1. no 341 p. 499; 3,2 no 373 p. 545; 3,2 no 533 p. 760.

⁵²) Landau, Geschichte der Familie von Trefurt, in der Zeitschrift des Vereins für hessische Gesch. u. Landeskunde. Bd. IX. S. 211 ff.

) Just, über die Verfassung der Ganerbschaft Trefurth u. s. w., in Weisse's neuem Museum für die sächsische Geschichte, Literatur u. Staatskunde III, 1 S. 11 42.