4 Betrachtung finden wir indessen günstige Momente, die die Erhaltung des gemeinschaftlichen Besitzes förderten; zunächst die Lage der Herrschaft zwischen grösseren Gebieten der drei Ganerbens*)—, dann aber auch ihr nicht ganz unbedeutender Umfang, der bei der Leichtigkeit der Verwaltung manche Verdriesslichkeit übersehen liess. Dass indessen die drei Besitzer die Ver- pflichtungen gegen ihre Mitgemeiner nicht so streng auffassten, das beweist einmal die 1588 erfolgte Veräusserung eines Sechstels der Herrschaft von Seiten Sachsen-Coburg's, an das es durch eine Theilung der sächsischen Lande gekommen war, an die Abtei Hersfeld, wobei wir nichts davon erfahren, dass es den Mitbesitzern zum Kauf angeboten wäre, zweitens die Abtretung der Hoheitsrechte von Hessen-Cassel an Kursachsen im Jahre 1731, wobei Kurmainz seinen Antheil weder verlangte noch erhielt. 5⁵)
Wir entnehmen aus den angeführten Beispielen, dass der Beweggrund für den hohen Adel, mit Standesgenossen in Ganerbschaft zu treten, ein rein äusserlicher war, dass sich eben die Gemeinschaft von selber bot, nicht gesucht wurde, dass sie unter Umständen sich ebenso leicht wieder löste, wie sie zusammengetreten war, kurz, dass die Ganerbschaft hier nur ein provisorischer Zustand war, der nur unter sehr günstigen Umständen längere Dauer hatte.— Sehen wir nun näher zu, was den Ritterbürtigen veranlassen konnte, sich in eine Gemeinschaft zu begeben, in der er doch in eine gewisse Abhängigkeit von der Gesammtheit der Genossen trat und dafür direct nur unbedeutende materielle Vortheile zu hoffen hatte! Es hängt die Beantwortung dieser Frage mit der einer andern zusammen, wann nämlich die Ganerbschaften im engern Sinne, also die der deutschen Ritterschaft, entstanden sind. Wippermann— a. O0. S. 13— sagt hierüber;„Ganz irrig hat man in solchem Schutz durch vereinte Kräfte, der angeblich zur Zeit des„Faustrechts“ aufge- kommen sein soll, die Veranlassung und den eigentlichen Grund der Ganerbschaften gesucht, während seine Regelung in den Verträgen vielmehr die nothwendige Folge bestehender Gemeinschaft war;“ und er hat von seinem Standpunkt aus Recht, da er zwischen den Ganerbschaften des hohen und des niedern Adels keinen Unterschied macht. Ein Fürst oder Graf wird allerdings wohl andere Mittel und Wege, sich zu schützen, gefunden haben, als die Nothwendigkeit, sich mit andern in den Schutz einer Burg begeben und deshalb einen Burgfrieden vereinbaren zu müssen. Einem ein- fachen Ritter, sei es nun, dass er aus der Ministerialität hervorgegangen, sei es, dass er Gemein- freier war oder einem herabgekommenen Dynastengeschlechte angehörte, blieb, wenn er die Reichs- freiheit sich erkümpfen resp. wahren wollte, weiter nichts übrig, als sich mit anderen zu verbinden und hinter den festen Wällen jeder Habgier benachbarter Fürsten, ja selbst dem Reichsoberhaupte, wenn es seine wirklichen oder usurpirten Rechte nicht gelten lassen wollte, Trotz zu bieten. Dass für solche Verbindungen in Zeiten, wo der Kaiser noch im Stande war, jeden Reichsfreien und Reichsministerialen zu schützen, kein Grund vorhanden war, wird zugegeben werden müssen; ebenso auch, dass in Provinzen, in denen schon frühe das kaiserliche Ansehen erloschen war und nur noch dem Namen nach zur Geltung kam, kein Raum füúr unsere Genossenschaften sein konnte. Denn nur auf besonders günstigem Boden konnten sie entstehen und gedeihen, wo die LZersplitterung des
⁵) Denn auch Kurmainz war durch seine eichsfeldischen Erwerbungen Nachbar.
⁵⁵) Just a. a. O.— 2Zu einer eigentlichen Verfassung, wie sie die ritterschaftlichen Ganerbschaften zeigen, war hier kein Grund vorhanden; in den Burgfrieden beschränkte man sich auf Bestimmungen über Ver- äusserung, Handhabung der Justiz, Ausübung der Hoheits- und Patronatsrechte und ähnliches. Vgl. die oben aus Schultes Henneberg. Gesch. angeführten Urkunden.


