— 12— Denn obschon vermöge Burgfriedens Eintracht und Harmonie— pro statu temporum verordnet.— so fehlt doch die zum Wesen einer rechten Ganerbschaft erforderliche collatio bonorum cum mutua et reciproca successione; indem diese beiden Stücke, wenn man auch schon ein condominium inter membra corporis in so weit nachgeben wollte, der Massen abgehen, dass in den ältesten documentis keine Spur davon anzutreffen, mithin so inadaequat als übel ausgedrückt ist, wenn dieses corpus nobile et castrense eine Ganerbschaft genannt werden wolle.“¹⁵³) Die Burgmannen machten die Auf- nahme in ihre Körperschaft Jedem möglich, der von einem Genossen in männlicher oder weiblicher Linie abstammte und die Ahnenprobe bestand, wenn er in einem bestimmten Zeitraum nach seiner Wehrhaftmachung sich darum bewarb. Von einer eigentlichen Succession konnte also gar nicht gesprochen werden, da die Burg in mehrere— sei es substantielle, sei es ideelle— Theile zerfiel, und die Burgmannen, deren Zahl und Abstammung sehr wechselte, immer gleichen Antheil an dem Niessbrauch der Güter, die zur Reichsburg gehörten, hatten; und wenn in der oben angezogenen Stelle das„condominium inter membra corporis“ zugegeben wird, so ist solches erst für die spätere Zeit zu verstehen, wo die Burgmannschaft allerdings factisch Herr der Burg war und als solcher 1482 sogar vom Kaiser auf den Reichstag nach Regensburg beschieden werden konnte¹⁰), während sie rechtlich nur der Verwalter der Burg und ihrer Zubehör war, wie schon oben betont ist. In der ältesten Zeit wurde der Burggraf, dem der Oberbefehl über die Burgmannschaft und die Vertretung nach aussen zustand, vom Kaiser ernannt, und, wenn dieser auch 1285 die Wahl des- selben den Burgleuten überliess,¹7) so behielt er sich die Bestätigung dennoch vor.4s)— Ueber die Ganerbschaften und ihre Organisation stand weder dem Kaiser noch einem Reichsfürsten jemals ein anderes Recht zu, als dass von ihnen die Gemeiner die Burg, wenn sie Lehen war. als solches empfangen mussten.
III.
Ich habe oben zu zeigen versucht, dass die Ganerbschaften ihrem ursprünglichen Wesen nach weiter nichts waren, als das vertragsmässige Verhältniss mehrerer Personen, denen das Recht an einem einzigen Besitzthume sei es durch Erbschaft, sei es durch sonstige Erwerbung zustand. und die beschlossen, dasselbe in Gemeinschaft zu besitzen, ohne eine Grundtheilung oder eine Ver- äusserung in späterer Zeit, falls solche zweckentsprechend erschienen, dadurch auszuschliessen. Da- neben habe ich aber auch schon angedeutet, dass dieses Verhältniss in einem bestimmten Stande, dem der Ritterschaft, zu einer eigenartigen Ausbildung gelangte, so dass mit dem Namen Ganerb- schaften speciell die des niedern Adels bezeichnet zu werden pflegen.
4⁵) Vgl. Berghaus, Deutschland seit 100 Jahreu, 1ste Abtheilung, Bd. II, 290, wo aber im Widerspruch damit S. 295 die Burg Gelnhausen und IIte Abtheilung Bd. II S. 176 selbst die Burg Friedberg zu den Ganerb- schaften gezühlt werden. Vgl. die vor. Anm.
46) was freilich nach der Ansicht einiger Geschichtsschreiber auf einem Kanzleifehler beruht.
41) Vgl. Anm. 41.
4s) Dies zeigen der Burgfrieden von 1349, in dem es heisst: ‚so sullent unser vorgenante burgmanne eynen andern burgreven kisen,— den sullen wir— der Kaiser— darnach bestetigen“, und die kaiserliche Be- stätigung des 1526 gewählten Burggrafen Ludwig Löw von Steinfurt. Thudichum, Geschichte des freien Ge- richts Kaichen in der Wetterau, 27 und 79.


