Aufsatz 
Über die Ganerbschaften des deutschen Mittelalters
Entstehung
Einzelbild herunterladen

11 Urkunden, in denen diese sie mit Privilegien begabten, ihre Burgfrieden bestätigten u. s. w. ¹¹) Ihre Bedeutung konnten sie nicht leicht verkennen;wie früher das städtische Burggrafenthum und die Verwaltung der städtischen burgenses den Verfall der Karolingischen Pfalzverfassung aufhielt, so hat die Ausbildung dieser jungern Burgverfassung nochmals die Verwaltung des Reichs- und Haus- Gutes aus der Ermattung gehoben, die sich unter Lothar und Konrad III bemerklich machte. 44²) Eine wesentlich andere Grundlage war es, auf der die Ganerbschaften erst viel später erwuchsen. Mögen immerhin viele derselben ihre Wurzel in der von den Genossen gemeinsam ausgeübten Burg- hut haben¹³), die Ganerbschaft konnte erst entstehen, nachdem die Burgmannen Eigenthümer der vom Reiche oder einem Fürsten veräusserten Burg geworden waren. Die Burgmannen waren nur Verwalter des Besitzes ihres Herrn, der ihnen das Burglehen jederzeit aufsagen konnte; den Ganerben musste nothwendig die Burg gehören, sei es als Allodium, sei es als Lehen, da sie solche Bestimmungen über Veräusserung u. s. w. treffen konnten, wie sie in den Burgfriedensinstrumenten enthalten sind. Burgmannen gab es nicht blos auf den Reichsburgen, sondern allenthalben auf den Vesten geistlicher und weltlicher Fürsten; und, wenn man zu den Ganerbenhäusern nur jene ge- zogen hat, so liegt der Grund ersichtlich darin, dass sie schon an und für sich eine bedeutendere Stellung einnahmen, und dass ihre Burgleute als reichsunmittelbare Ritter bei der weiten Entfernung der späteren Kaiser, die immer mehr sich auf ihre Erblande zurückzogen, und bei der Ohnmacht vieler derselben, ernstlich daran denken mussten, zur Erhaltung ihrer Selbsständigkeit und des Reichs- gutes genaue Bestimmungen über Verwaltung des letzteren, über innere Organisation, Gerichtswesen und andere Gegenstände festzusetzen, als ob es sich um ihren eigenen Besitz handelte. So zeigen denn ihre Burgfrieden übérraschende Aehnlichkeit mit denen der Ganerbschaften, und, da sie sich in den unsichern Zeiten häufig mit den Gemeinern nahegelegener Schlösser zur Sicherung des Landfriedens und zu gemeinsamen Unternehmungen*¹) vereinigten, so lag es nahe, beide zu ver- mischen. Aber und das ist entscheidend genug die Burgmannen der Reichsschlösser selbst haben sich nie des NamensGanerbe oderGemeiner bedient, und ein Schriftstück, das i. J. 1751 von der Burg Friedberg ausging:Bestärkte Information und Deduction, verwahrt sich aus- drücklich dagegen, dass diese Burg ein Ganerbinat sei. Es heisst darin wörtlich(§ 3):Ob nun schon diese adeliche und ritterschaftliche Burgmannschaft den Ganerbschaften von den scriptoribus iuris publici pflegt beigezählt zu werden, so ist solche dennoch nichts weniger, als ein Ganerbinat.

) Zu den berührten Privilegien gehörte dann auch, dass die Kaiser die Aufnahme neuer Burgmänner von dem Gutachten der ganzen Mannschaft abhängig machten, ja sogar dieser die Bestellung des Burggrafen, eines kaiserlichen Beamten, überliessen, wie z. B. Kaiser Rudolph I. 1285 den Burgleuten von Friedberg ver- sprach, quod natum Ingenuum sive dominum vobis aut castellanum(Burggrafen) dabimus aut aliqualiter adiungemus nisi prius benevolus ad hoc vester consensus accesserit et voluntas. Roth v. Schreckenstein, Reichsritterschaft II, 335. 336 Anm. 1.

) K. W. Nitasch, Ministerialität und Bürgerthum S. 326.

) So wird z. B. die Witwe Hartmud's oder Hartmann's Beyer von Boppard, den Ulrich Herr zu Hanau 1378 zum Burgmann auf Schloss Tannenberg angenommen hatte, unter den Ganerben desselben Schlosses im Burgfrieden von 1382 erwähnt. v. Hefner und Wolf, die Burg Tannenberg und ihre Ausgrabungen, Urkunden IV und V S. 417.

44) I. J. 1492 schlossen die Burgmannen von Friedberg und Gelnhausen mit den Ganerben 6 benach- barter Schlösser ein Bündniss auf 13 Jahre. Der Wetterauische Geographus(1747) S. 36 macht sämmtliche 8 Burgen zu Ganerbenhäusern.

2*½