— die„Gesellen“ erst im 15. Jahrhundert auf. 3*)— Der Grund für die oben angegebenen Beschränkungen des Namens„Ganerbschaft“ wird im dritten Theile unserer Untersuchung ausführlich dargelegt werden; hier möge nur angedeutet sein, dass die— später reichsunmittelbare— Ritterschaft in den Zeiten des Interregni und des Faustrechts am meisten Veranlassung fand, sich zur Sicherung ihrer Freiheit und ihres Besitzes zu vereinigen, und dass in diesem Stande in Folge dessen die Ganerbschaft bestimmtere Formen annahm und zu eigenthümlicher Ausbildung gelangte.
Wie aus den oben angeführten Beispielen zu ersehen ist, bezeichnete man die Verein- barungen, die die Gemeiner eines Ganerbenhauses unter einander abschlossen, mit dem Namen „Burgfrieden,“ unter dem dann auch der Bezirk, über den sich die Bestimmungen des Vertrages erstreckten, und der genau abgegrenzt war, verstanden wurde. Doch hat sich diese Bezeichnung nicht auf unsere Ganerbschaften beschränkt; und dies hat zu einem Irrthum Veranlassung gegeben, der, obwohl schon früher von competenter Seite gerügt(s. unten), sich dennoch bis in die neueste Zeit hinein in der historischen Literatur erhalten hat. Ich meine die Identificirung der Reichsburgen und vor allem der wichtigsten derselben, der Burg Friedberg in der Wetterau, mit den Ganerben- häusern, wozu allerdings die Aehnlichkeit in den Bestimmungen der beiderseitigen Burgfrieden leicht führen konnte. So z. B. sagt Freiherr Roth von Schreckenstein“¹?):„Ganz unzweifelhaft war dagegen die Reichsunmittelbarkeit der Ganerben der alten zum rheinischen Kreise zählenden Reichsburgen, insbesondere zu Friedberg etc.“— Was aber den Hauptunterschied ausmacht, ist, dass unsere Genossenschaften ihre Entstehung dem freiwilligen Zusammentreten der Theilhaber verdankten. während zu der Burgmannschaft der Reichsburgen die Kaiser selbst den Grund legten, indem sie Edelgeschlechtern Burglehen auf solchen dem Reiche gehörigen Schlössern anwiesen, und, da sie begreiflicherweise Interesse an der Entwicklung derselben haben mussten, stets Veranlassung nahmen und fanden, Personen, die ihre und des Reiches Wohlfahrt nicht im Auge hielten, zu entfernen und andere, die geeigneter waren, aufzunehmen. Daher die Erscheinung, dass die Reichsburgen, schon lange, bevor wir den eigentlichen Ganerbschaften in der Geschichte begegnen, eine wichtige Rolle gespielt hatten, während sie späterhin, als die Kaiser ein Stück des Reichsgutes nach dem andern verpfändeten, was so viel hiess, wie gänzlich veräusserten, ebenfalls unter diesen Zeichen des Verfalls zu leiden hatten, so dass nur wenige ihre Existenz bis in die späteren Jahrhunderte fort- schleppten. Von den Tagen der Hohenstaufen bis zum Anfang des 14. Jahrhunderts blühten diese Reichsburgen, und, welches Interesse die Kaiser ihrem Gedeihen schenkten, zeigen die zahlreichen
39) Vgl. Frhrr. Roth von Schreckenstoin, das Patriziat S. 437 ff; die Aufzeichnungen des Patriziers Bernhard Rohrbach(1466) im Archiv für Frankfurts Gesch. und Kunst III und„Lieder zu Ehren der Gesellschaft Limburg“ von dem Geschlechter Johann Friedrich Faust von Aschaffenburg“ ebenda II, 7, 186— 211. In einem der letzteren Lieder heisst es, S. 208:
„Dann wer durch Heurath komt darein
„Muss Achtschildig geboren sein
„Vom Vater und der Mutter her
‚Sonst hilft kein Reichthum Gunst noch Ehr, „Wer nit beweist solch Ahnengeschlecht „Erlanget nit das Ganerbrecht.“
4⁰) Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft II, 333; vgl. u. a. auch Zimmermann, Gesch. der Ganerbschaft Staden a. o. S. 1.


