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ganze Existenz und Reichsfreiheit von dem unabhängigen und ungestörten Besitze seines Stamm- gutes abhing, musste in seinem Burgfrieden eifersuchtig darauf sehen, dass dieser Besitz nicht in andere Hände kam. ¹³) In solchen Fällen hatten die Ganerbschaften den nämlichen Zweck, den die jetzigen Familien-Fideicommisse verfolgens*¹); aber daraus einen Rückschluss zu machen, dass die alten Ganerbschaften weiter nichts bezweckt hätten, als was heute die Fideicommisse, würde den ursprünglichen Zweck und die politische Bedeutung unserer Genossenschaften vollkommen ver- kennen lassen.
Ist also das Verbot der Tottheilung und der Veräusserung an eine fremde Hand keine noth- wendige Bedingung für eine Ganerbschaft, wenngleich dasselbe thatsächlich in vielen Fällen einge- führt war, so fällt damit das von Wippermann angegebene unterscheidende Merkmal fort und die Ganerbschaft ist als juristischer Begriff mit dem„dinglichen Sammtverhältniss“ identisch. Dafür mag auch noch folgendes Moment sprechen. Bei vielen Vereinigungen, die anerkanntermassen Ganerbschaften waren, zeigen die Urkunden einen dies Verhältniss bestimmt bezeichnenden Ausdruck weder für die Gemeinschaft selbst noch für die den Vertrag abschliessenden Genossen. So haben z. B. die Urkunden bei Schultes, Hennebergische Geschichte I Urk. S. 460 no. 8; II Urk. S§. 179 no. 145 und S. 211 no. 169, welche die Burgfrieden wegen Münnerstadt, Barchfeld und Schmal- kalden enthalten, keine directe Bezeichnung der Ganerbschaft, dass aber solche wirklich bestand, be- weist die Vergleichung der einzelnen Bestimmungen mit denen auch namentlich als„Ganerbschaften“ bezeichneter Vereinigungen. Ueberhaupt beschränkt sich der Gebrauch unseres Wortes einnial auf die Rheingegenden, Hessen, Franken und Schwaben,3⁵) auf ein Gebiet also, in dem sich später aus- schliesslich der niedere Adel zur Reichsfreiheit erhob, zweitens, mit nur wenigen Ausnahmen, die besonders der älteren Zeit angehören, auf die Ritterschaft der erwähnten Länder. Denn der Fall einer bäuerlichen Ganerbschaft, den Wippermanns) anführt, steht zu vereinzelt da und ist mit Urkunden nicht belegt; und die Vereinigungen, die unter diesem Namen in Frankfurt a/M. unter dem Bürger- stande vorkamen, z. B. die des alten Hauses Limburg auf dem Römerberge, bestanden aus den Patriziern der freien Reichsstadt und aus Familien des umwohnenden Landadels*) und huldigten durchaus aristocratischen Tendenzen, wenngleich sie wohl meist nur das gesellige Vergnügen zum Zweck hatten. 38s) Auch kam bei der Gesellschaft des Hauses Limburg der Name„Ganerben“ für
33) Der Burgfrieden derer v. d. Tann bei Estor kl. Schr. 3, 61— 94. Hs heisst darin, die Vorfahren hätten zur Förderung eines tugendhaften Wandels und zur Erhaltung des Geschlechts und seiner Güter die Vereinigung geschlossen..
34) Wippermann 8. 55— 63.
35) Die Ganerbschaft Treffurt(Kreis Mühlhausen der preuss. Prov. Sachsen) bildet kaum eine Ausnahme, da sie an den Grenzen Hessens lag, wenn sie auch in der Kreiseintheilung, wie ihre Besitzer, zu verschiedenen Kreisen gehörte.
36) aus Estor’s kl. Schriften II, 337.
³) Diese Verbindung zwischen dem reichsständischen Patriziat und dem niedern Adel darf nicht be- fremden; in den Verzeichnissen der Mitglieder der Reichsritterschaft erscheinen seit den ältesten Zeiten viele Familien des städtischen Adels.
4s) Solche Gesellschaften gab es auch in anderen Reichsstädten, z. B. in Ulm(Beschreibung des Oberamts Ulm S. 108 f); doch führten nur die beiden Frankfurter Vereinigungen— Limburg und Frauenberg—
den Namen„Ganerbschaften.“ 2


