erste Viertel aus der Ganerbschaft ausgeschieden sein kann. Wir haben in diesem concreten Falle demnach kein Verbot der Tottheilung und, als die letztere erfolgt war, 1562. keine Aufhebung der Gemeinschaft.
3) Auch hinsichtlich der Succession in den Ganerbschaften sind die Bestimmungen nicht allenthalben so streng gewesen, wie Wippermann(S. 14) angiebt, indem er sagt:„Ebendeshalb konnte es— das ganerbschaftliche Gut nämlich— als solches auch nie, selbst nicht eventuell, an Weiber kommen.“ In vielen Ganerbschaften, und besonders in allen denen, die zur Erhaltung des Stammgutes einer einzigen Familie von dieser constituirt waren, ist dies allerdings der Fall gewesen. Aber viele unserer Genossenschaften hatten lediglich, wie ich unten zeigen werde, einen andern Zweck, und in diesen war eine laxere Gewohnheit in Betreff der Succession resp. Aufnahme einge- führt. Jeder, der eines Ganerben Tochter zur Frau hatte, konnte in die Ganerbschaft aufgenommen werden²⁰), und dass auch ohne solche Verwandtschaft mancher Theilhaber wurde, wird in Folgendem klar werden. Viele Fälle sind zu verzeichnen, wo die Aufnahme als Pfand für eine geliehene Summe gewährt wurde, und der Gläubiger so lange seinen Antheil und sein Anrecht als Mitglied behielt, bis die Pfandschaft gelöst war. So beschworen schon im Jahre 1428 den Burgfrieden des Schlosses Lindelbol— jetzt Lindenbrunn im Speiergau— ausser dem Grafen von Leiningen und der Wittwe des Grafen von Bitsch, deren Familien beide 1407 noch allein Ganerben waren. Nicolaus Vogt von Hunoldstein und sein Sohn, Philipp Herr von Dun und Götz von Mühlhofen der Alte und seine drei Söhne, die theils durch Heirath, theils durch Verpfändungen mehrerer Antheile von Seiten der ursprünglichen Ganerben zum Mitbesitz gelangt waren. 30) Für die gänzliche Veräusserung an eine fremde Hand, die auch häufig auf die Verpfändung folgte, ist schon oben ein nicht vereinzelt da- stehendes Zeugniss aufgeführt. 3³¹) 2s ist klar, dass die Bestimmungen uber Veräusserung und Succession sich nicht nach einem bestimmten Gewohnheitsrecht, sondern nach dem Zwecke der Ver- einigung und nach dem jedesmaligen Interesse der Körperschaft, häufig genug auch der einzelnen Genossen im Widerspruch mit dem der Gesammtheit, richteten.32) Einem Grafen von Leiningen, der über eine bedeutende Grafschaft gebot, verschlug es nicht viel, wenn er den Besitz einer von seinen übrigen Herrschaften isolirten Burg mit anderen theilte und sie vielleicht selbst ganz ein- büsste;— aber ein niederadeliges Geschlecht, wie das von der Tann in der Buchonia z. B., dessen
²⁰) Ritter Heinrich Eckbrecht von Dürckheim wurde durch seine Gemahlin Cunigunde von Winstein erblicher Gemeiner in der Veste Alt-Winstein— in der heutigen Rheinpfal«—, deren Burgfrieden er 1389 mit beschwor. Lehmann, Burgen uud Bergschlösser der bair. Pfalz I, 105 f. Vgl. die Geschichte der Burg Neuen- stein in Hessen bei Landau, hess. Ritterburgen II. 373 fl. Nur durch Aufnahme verschwägerter Familien lässt sich der rasche Wechsel in den Ganerben-Geschlechtern in den meisten Fällen— auch ohne directe Zeug- nisse— erklären.
³⁰) Lehmann a. O. I. 198— 203.
3¹) In der Ganerbschaft Neufels— in der Grafschaft Hohenlohe— gewann Kurmainz 1369— 78 durch Kauf mehrere Antheile. Regest. Boic. 9, 235. Würdtwein Nov. subs. 7, 369. 9, 243. Die, häufigen Geld- verlegenheiten der ritterlichen Ganerben benutzten die umwohnenden Fürsten trefflich, um zunächst Antheile und schliesslich den ganzen Besitz zu erwerben. ³²) Ein eigenthümliches Beispiel des Eintritts in eine Ganerbschaft giebt die Urkunde v. J. 1448 bei Schultes, Hennebergische Geschichte II. Urk.-Bch. S. 266 no 201, nach der die Grafen von Henneberg, die durch Eroberung zu einem Antheil an dem schon erwähnten Ganerbenhause Haune gelangt waren, den Bischof von Würzburg und ihren Vetter, den Grafen Georg, zu Ganerben aufnehmen; die neuen Gemeiner sollen mit den alten einen Burgfrieden geloben.


