führen, das schon der Neuzeit angehört. In der Ganerbschaft Staden in der Wetterau?²⁰), die von einem Reichsstande, dem Grafen von Isenburg, von der Burg Friedberg und mehreren reichsfreien adeligen Geschlechtern der Umgegend gebildet wurde, hatten langwierige Streitigkeiten zwischen den Grafen und den übrigen Genossen endlich 1662 zu einer Grundtheilung geführt, nach der der erstere ein Sonderviertel erhielt, das übrige die adeligen Ganerben und die Burg nach wie vor gemeinsam besitzen sollten. 262) Danach trat also der Graf von Isenburg aus der Genossenschaft aus, wenn die Ansicht Wippermanns zu Recht besteht. Das war aber nicht der Fall, wie die Folgezeit lehrt. Als nämlich i. J. 1729 die Familie von Carben, der ein Viertel ganz und von einem zweiten 5 Achtel gehörten, ausstarb, beanspruchte Isenburg einen Antheil an dem den Ganerben anfallenden Carbenschen Besitz, und, wenn auch die übrigen Gemeiner den Grafen zuerst auszuschliesen suchten, so begründeten sie doch diesen Schritt nicht damit, dass er aufgehört hätte, Ganerbe zu sein, sondern dass bei jener Theilung von 1662 der Graf mehr, als ihm zukam, erhalten hätte. Der Isenburger setzte indessen seine Ansprüche durch, und die Ganerbschaft vertheilte sich nun folgen-
dermassen: I. Viertel: Der Graf von Isenburg 83 II. do. Die Burg Friedberg 3 von den früher do. 3/19 Carben'schen Der Graf von Isenburg 8/19 53 Die Familie von Löw 8/19 8 III. Viertel: Der Graf Isenburg 8/19 (früher die) Die Löw von Steinfurt 8/19 (v. Carben) Die Burg Friedberg 3/19 IV. Viertel: Die von Löw 8⁄8) Daraus folgt: 1) dass durch die erste Theilung(von 1662), die gewiss Tottheilung war?s), die Ganerbschaft Staden nicht gelöst wurde— sie bestand factisch bis zum Jahre 1821—, 2) dass
der Graf durch sie sein Recht als Theilhaber nicht verlor, da er wegen und gemäss seines Viertels Antheil an dem Carben'schen Quotentheil erhielt, 3) dass also auch unmöglich das Isenburg'sche
²⁵) Sie bestand ausser dem gleichnamigen Flecken aus 6 Dörfern, wurde 1806 der grossherzoglich- hessischen Hoheit unterworfen und erreichte erst in den 20er Jahren unseres Jahrhunderts ihr Ende.
²6) Nicht selten waren die ganzen Ganerbschaften— nicht nur die Burgen— dem Grund und Boden nach je nach der Anzahl der Theilhaber in mehrere Quartiere eingetheilt; woraus mit Bestimmtheit zu schliessen ist, dass wir es mit einer Substanztheilung zu thun haben. So ist das Städtchen Bönnigheim(ehemals zu den schwäbischen Rittercantonen Kocher und Kraichgau steuerbar, jetzt im württembergischen Oberamt Besigheim) noch heute nach den früheren Ganerben in das Neipperg'sche(im Nordosten der Stadt), das Sachsenheim'’sche (im Nordwesten), das Liebenstein'sche(im Südwesten) und das Gemming'sche Viertel(im Südosten) eingetheilt. Die einzelnen Theile kamen allmählig(1657, 1660, 1737 und 1750) an Kurmainz, 1785 an Württemberg. Vgl. Beschreibung des Oberamtes Besigheim, 136, 155 f.— Ebenso hatte in Treffurt(preuss. Provinz Sachsen) jeder Ganerbe— Mainz, Kursachsen und Hessen-Rotenburg— seine besonderen Bürger und Strassen. Berghaus, Deutschland seit 100 Jahren I, 1, Seite 317.
27) F. Zimmermann, Geschichte der Ganerbschaft Staden, im Archiv für hessische Geschichte, Bd. XIII. 46 ff.
²3) soweit sie die Isenburg'sche Abtheilung anlangt.


