gelegen ist, erhält, die Neffen den andern. 2+) Gemeinsam bleiben nur die Pforten und Wege, die zur Burg führen, u. dgl. Wippermann führt diesen Vertrag ebenfalls an(S. 16), behauptet indessen, die erwähnte Theilung sei keine Tottheilung, sondern blosse Mutschierung; aber aus der Urkunde folge dies nicht, sondern daraus, dass die von Hatzfeld Ganerben genannt würden.„Läge Tot- theilung vor, so würde der bisherige und nun abgetheilte Ganerbe freie Veräusserungsbefugniss er- halten haben, während er seinen Theil ‚niemande virkauffen sal, dan sinen rechten Ganerben'.“ (S. 19). Das Verbot der Tottheilung in unsern Genossenschaften soll also erstens durch das Vor- handensein des Ganerbenverhältnisses, zweitens durch das Verbot des Verkaufes an eine fremde Hand bewiesen werden. Der erste Beweis kann hier nicht gelten, da erst der Begriff der Ganerb- schaft festgestellt werden soll, den zweiten werden andere Urkunden entkräften.— Auf dem Schlosse Haune(im Fuldaischen) sass das gleichnamige niederadelige Geschlecht in Ganerbschaft; im Jahre 1497 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Genossen, Gliedern einer und derselben Familie, in Folge deren sich endlich 1500 eines derselben, Georg von Haune, genöthigt sah, seinen Antheil an den Abt von Fulda zu verkaufen, da keiner seiner Mitgemeiner sein Näherrecht ausübte. 2²) Im Jahre 1562 schlossen sodann die Ganerben— d. h. die von Haune und der fuldaische Abt durch seinen Amtmann— einen neuen Burgfrieden, in dem den Theilhabern das Vorkaufsrecht zuge- standen wurde, im Falle aber keiner von ihnen kaufen wollte, der Verkäufer an einen andern Ge- nossen von Adel,— der aber bisher noch nicht Ganerbe war,— veräussern durfte. ²³) Derartige Bestimmungen über anderweitige Veräusserung, wenn die Gemeiner ihr Vorkaufsrecht nicht zur Geltung bringen, finden sich nicht so selten, und Wippermann führt hierfür ebenfalls eine Reihe von Beispielen an(S. 28 ff.); aber er nennt das eine„Modification“ des Ganerbschaftsrechtes, was doch sicherlich, wenn seine Definition richtig ist, eine Ausnahme bildet. Denn S. 26 sagt er:„Also selbst im Falle echter Noth darf der Ganerbe nicht an einen Fremden veräussern.“ Für eine Aus- nahme sind aber die Beispiele zu zahlreich. Ich lasse hier noch einige folgen.— Die Stauffenburg in der Ortenau war ein nicht unbedeutendes Ganerbenhaus, deren Gemeiner ursprünglich, wie es scheint, nur Burgmänner der Markgrafen von Baden gewesen, bald aber in den Besitz des Schlosses mit seiner Zubehörde gekommen waren, wenngleich in Lehensabhängigkeit von Baden. I. J. 1398 starb einer der alten Ganerbenstämme aus, und der Lehnsherr benutzte die Gelegenheit, seinen Gläubiger Sifrit Pfau von Riepur in den erledigten Theil zu bringen; die Gemeiner widerstrebten mit Erfolg; was jenem aber diesmal nicht gelungen, glückte ihm später, und die Pfauen wurden Theil- haber an dem Ganerbenschlosse und mehrten in kurzer Zeit durch kluge Wirthschaft ihren Besitz beträchtlich. Die alten Gemeiner schieden sich zwar zunächst in den Urkunden(z. B. 1459— 1486) streng von den Eindringlingen, aber auch dieser Unterschied scheint sich verloren zu haben, und— was hier die Hauptsache— die Ganerbschaft wurde durch jene Vergabung an einen Fremden in nichts alterirt.2*) Doch man könnte einwenden, dass die Obmacht des Lehnsherrn hier die Schran- ken des Ganerbschaftsrechtes durchbrochen habe. Den schlagendsten Beweis wird daher ein Beispiel
21) Denkschrift die Herrschaft Hatzfeld a/Eder betreffend 1866 S. 38.— Bei der Theilung der Ganerben der Feste Meistersel in der Rheinpfalz i. J. 1407 blieben nur das Backhaus, der Brunnen, das Gefängniss und die Gänge zur Burg gemeinsam. Lehmann a. a. O. II 244. 245.
²²) Schannat Prob. Client. Fuld. no 342.
²³) Estors alte kleine Schriften, 2. Aufl. II. S. 376 ff.
²4) K. Asbrand: Schloss Stauffenburg in der Mortenau, in Bader's Badenia I. S. 378 f.


