Aufsatz 
Über die Ganerbschaften des deutschen Mittelalters
Entstehung
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Eine grössere Berücksichtigung möchte die Erklärung aus ge-an-ervo in Anspruch nehmen. da sie sich auf ein sehr altes Zeugniss. das Capitularium Ludovici ¹²) aus dem 9. Jahrhundert stützt, wo es mehrmals ge-an-ervo heisst. Grimm(a. a. O.) führt zwar dagegen an, dasssonst nie gi- vor eine andere schon mit einem Nomen componirte Partikel tritt, während dagegen häufig andere Partikeln noch vor gi- stehen: doch lässt sich darauf antworten, dass bei der Bildung das Wort an-erbe. das sich häufig genug selbständig findet, ¹3) als Einheit aufgefasst und als solche mit der Partikel ge- zusammengesetzt ist. Die Urkunde vom Jahre 1267 bei Günther, ¹⁴) die Grimm dafür anführt, dass gi- in Verbindung mit andern Präpositionen diesen nachsteht, zeigt doch wenigstens, dass als Bestandtheile unseres Wortes(ge-an-erven oder ane-g-erven) gi-(ge-) und ana- (an-) anzunehmen sind. Ueberdies ist die Existenz des Wortes anegerven in der angezogenen Urkunde durch die Lesart ganerven, die sich in einem Dauplicat findet, sehr in Frage gestellt. Immerhin wird sich also die Entstehung aus ge-an-erbe am besten rechtfertigen lassen; denn der Grund, den Grimm dagegen anführt, und der ihn selbst nicht überzeugt zu haben scheint, bedarf, um Geltung zu erlangen, Stichhaltigerer Gründe; und solche sind seitdem, so viel ich weiss, noch nicht vorgebracht worden.

Schon aus der ganz allgemeinen Bedeutung des WortesGanerbe, die wenigstens für die ältere Zeit festzuhalten ist und einer späteren Zeit noch vollkommen gegenwärtig war, liesse sich der Schluss ableiten, dass von einer nach bestimmten Gesetzen ausgebildeten Institution nicht die Rede sein kann. Dennoch ist der Versuch gemacht worden. einen Rechtsbegriff der Ganerbschaften aufzustellen, ein Versuch, der, wie ich glaube zeigen zu können, keine Berechtigung hat, da die einzelnen für die Organisation solcher Genossenschaften nothwendigen Bestimmungen durchaus von den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, von der politischen und socialen Lage der Ganerben überhaupt also von ihren Beziehungen zu Kaiser und Reich, zu Lehensherrn, zu Nachbarn, zu einander abhängig waren, und deshalb, wie im Folgenden ausgeführt werden wird, die grösste Mannichfaltigkeit zeigen. Gleich waren die Bedingungen für die Entstehung der Ganerbschaften, gleich ihre Bestrebungen, gleich endlich ihre äussere Geschichte, ihr schnelles Aufblühen und ihr ebenso schneller Verfall.

Wippermann ¹⁵) geht bei der Definition des juristischen BegriffesGanerbschaft von dem dinglichen Sammtverhältniss aus, womit dasMehrern gleichzeitig an derselben Sache zustehende dingliche Recht bezeichnet wird, und begreift unter Ganerbschaft einen speciellen Fall dieses Ver- hältnisses,wenn jegliche Tottheilung den Gemeinern und ihren Erben dauernd verboten ist, sei es

¹²) Schilter II, 1, 239.

¹3) Noch heute bezeichnet Anerbe unter den Erben eines untheilbaren Bauerngutes Denjenigen, an welchen der Besitz desselben ungetheilt übergeht.

¹) cod. dipl. rheno-mos. II no 225 S. 355: obligantes nos nichilominus, quod, si quid questionis in prenominata donatione iuris patronatus fuerit, seu in futurum emerserit ab hiis, qui vulgo anegerven dicuntur, absque omni contradictione deponemus ete.

¹⁵) in der oben angegebenen Schrift S. 5.