Die sprachliche Ableitung des Wortes„Ganerbe“ hat den Germanisten viel Mühe gemacht, und die Erklärung, die sich in neueren Geschichtswerken vorfindet, wonach der erste Theil des Wortes gan-gemein ist, ganerbe demnach Miterbe, Mitbesitzer bedeutet, giebt nur den Sinn des Wortes an, der, wie sich unten zeigen wird, nicht bestritten sein kann, lässt dagegen seinen Ur- sprung im Dunkeln, da im Ernste an eine Zusammenziehung der Silben„gemein“ in„gan“ nicht gedacht werden kann.¹)— Die synonyme Form„Gemeiner“, ihrem Ursprung nach qurchsichtig. kann bei der Untersuchung direct wenig förderlich sein, da, wie ihr sonstiger Gebrauch lehrt, sie ganz allgemein für„einen Theilhaber, der mit Jemandem gleiche Gemeinschaft an einem Dinge hat.“ für„einen gemeinschaftlichen Mitbesitzer', gebraucht wurde.²) Was zunächst das Verhältniss beider Worte—„Ganerbe“ und„Gemeiner“— zu einander betrifft, so kann allerdings nicht bestritten werden, dass sie in gleicher Bedeutung vorkommen, aber nie in ein und derselben Urkunde neben einander; denn wo das Letztere der Fall ist, muss ein Unterschied zwischen ihnen constatirt werden. So beginnt z. B. der Burgfrieden des Schlosses Stein-Callenfels(in der Grafschaft Sponheim) vom Jahre 1514 ³) mit folgender Bestimmung:„Will ein Ganerbe seine Behausung im oberen oder unteren Schloss verkaufen oder versetzen, so sol er das synem ganerben feyll bitten. Und so demselbigen solichs zu kaufen oder zu verpfenden nit gelegen ist, mag derselbig das eim andern gemeiner des obgemelten Schlos verkauffen sunder intrag“. Der Begriff„Gemeiner“ ist hier, wie leicht ersichtlich, der weitere, und jeder Ganerbe zwar auch Gemeiner, nicht aber umgekehrt; die Vergleichung mit anderen urkundlichen Beispielen ergiebt vielmehr, dass hier Ganerbe den Theil- haber pezeichnet, der durch verwandtschaftliche Bande ein Näherrecht vor den übrigen Genossen in Anspruch nimmt. Das Moment der Erbschaft bildet somit den Unterschied zwischen beiden Worten; ⁴) und, wenngleich sich dasselbe in der späteren Zeit fast gänzlich in unserem Worte verloren hat, so war es in den früheren Jahrhunderten unerlässlich mit ihm verbunden. Im Uebrigen war allerdings seine Bedeutung eine ganz allgemeine. Es bezeichnete zunächst nur den, der mit Anderen ein Besitzthum erbte oder durch Verwandtschaft ein Anrecht daran hatte. Die frühesten Fälle seines Vorkommens reichen in eine Zeit hinauf, aus der nichts von einer Institution der Ganerbschaften, wie sie das spätere Mittelalter kennt, verlautet und, wie der dritte Abschnitt zeigen wird, auch füglich nichts verlauten kann.— In einem Glossarium, das Docen aus einer Münchener Handschrift des 9. Jahrhunderts in seinen Miscellaneen zur Geschichte der deutschen Literatur ⁵) mit- theilt, ist kanarpun mit consortes erklärt. Bei Notker Labeo in der Psalmenübersetzung heisst
¹) Die älteren Erklärungsversuche finden sich in den Glossarien von Scherz, Wachter und Haltaus; sie enthalten der Wunderlichkeiten genug; bei Haltaus(I, 519 f) z. B. werden zwei Worte unterschieden und das eine— von gan-, gen- ⸗re-, retro- abgeleitet— mit heredes mutui et foederati, das andere— eine Zu- sammensetzung des deutschen„Erbe“ mit dem celtischen(l) gan-, gen- ⸗apud, juxta— mit cohaeredes, haeredes collaterales etc. erklärt.
²) Benecke, mittelhochdeutsches Wörterbuch, s. v.„Gemeiner“, wo auch mehrere mittelalterliche Zeug- nisse angeführt sind..
s) Der Burgfrieden bei P. Wigand, Wetazlarische Beiträge II, 150 ff.
4) Die ganze Betrachtung kann müssig erscheinen, wenn man nicht berücksichtigt, dass in vielen Er- klärungen dem Bestandtheile„Erbe“ des Wortes seine gewöhnliche Bedeutung abgesprochen und nur die abge. schwächte„Herr, Besitzer“(lat. heres-herus) zugestanden wird.
⁵5) I, 204a.


