Ueber die Ganerbschaften des deutschen Mittelalters.
Es hat bis jetzt noch an einer zusammenfassenden historischen Darstellung der deutschen Ganerbschaften gefehlt. Die Literatur über diesen Gegenstand ist zwar durchaus nicht unbedeutend, aber einmal besteht sie in nur beiläufigen und darum wenig erschöpfenden Bemerkungen, zweitens ist meist nur ein specieller Fall zum Zweck der Darstellung gewählt worden. An solchen Auf- sätzen sind besonders die Zeitschriften der historischen Vereine des Rheinlandes, Hessens, Frankens und Schwabens reich.— Eingehend ist nur die juristische Seite der Iustitution erörtert worden, in neuester Zeit von E. Wippermann in:„Kleine Schriften juristischen und rechtshistorischen Inhalts.“ Heft 1:„Ueber Ganerbschaften“ Wiesbaden 1873; wo sich auch die ältere Literatur, soweit sie rechtsgeschichtlich ist, zusammengestellt findet.
Der Grund für diese einseitige Behandlung des Gegenstandes mag darin liegen, dass man die politische Bedeutung der Ganerbschaften nicht genügend erkannt und daher eine eingehende Untersuchung für nicht lohnend gehalten hat, zumal da das Material für eine solche, in Urkunden, Special-Chroniken u s. w. weit verbreitet, dem Historiker wenig zugänglich ist. Doch glaube ich im Folgenden den Nachweis führen zu können, dass in den Zeiten des Fehdewesens im ausgehenden Mittelalter so gut wie die Rittergesellschaften, die Städtebünde und ähnliche Vorkehrungen zum Schutze gegen Vergewaltigung auch die Ganerbschaften ihre Rolle gespielt haben, und dass, während jene bald vom Schauplatz der historischen Ereignisse verschwanden, diese sich bis in unsre Tage hinein, wenn auch ohne die Intentionen ihrer Blüthezeit erhalten haben. Wenn sich meine Dar- stellung auf die Ganerbschaften des deutschen Ritterstandes beschränken wird, so geschieht dies, weil sie in diesem zu einer eigenartigen Entwickelung und zu politischer Bedeutung gelangt sind, und weil die Ausbildung der reichsunmittelbaren Ritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein durch sie wesentlich bedingt und befördert worden ist, da in ihnen der Ritterbürtige früher und besser als in den Rittergesellschaften gegen die benachbarten Fürsten und Herren Schutz fand. Der feste Mittelpunkt eines Schlosses mit seinem Burgfrieden, den eine wehrhafte Mannschaft ver- theidigte, galt eben in jenen unruhigen Tagen des Faustrechts mehr, als alle Rechtsforderungen, die auf dem Papier standen.— Auch für die Kulturgeschichte wird eine eingehende Darstellung dieser Institution interessant sein, da sie Aufschlüsse über das Leben des deutschen Edelmanns im Mittel- alter gewährt und zum Verständniss mancher Seiten desselben beiträgt. Aus diesen Gründen durfte eine Betrachtung der deutschen Ganerbschaften sich leicht rechtfertigen lassen.
Im Nachstehenden will ich zunächst die Ansichten uber den Ursprung unseres Wortes zusammenstellen, darauf die juristische Seite der Institution erörtern und in einem dritten Abschnitte eine Geschichte der Ganerbschaften, ihrer Blüthe und ihres Verfalls folgen lassen.


