Aufsatz 
Die weiblichen Charaktere der griechischen Tragödie, entwickelt aus der Weltanschauung der Griechen
Entstehung
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(Iſonomie, Iſokratie) dar. Dieſe ausgebildete Demokratie finden wir beſonders in Athen. Hier vornehmlich iſt die Unabhängigkeit der Einzelnen, und die in der Form der Schön⸗ heit ſich offenbarende ſittliche Bildung vorhanden, der Bürger nimmt an allen Ver⸗ handlungen Antheil, und Athen, ſein Vaterland, und deſſen Intereſſe iſt ihm immer das Weſentliche. Daher iſt auch bei allen Athenern ein Grad politiſcher Bildung, der ſie zu Entſcheidungen fähig macht, zu finden, ſowie ein im Geſſtz freier ſubjec⸗ tiver Wille, der auf keine Weiſe beſchränkt iſt. In Athen iſt Jeder ganz Bürger; die Familie, die Grundlage des Staates, iſt ebenſo auf ſittlichen Geſetzen beruhend vorhanden; da aber der Mann ganz dem Staate zugewendet iſt, und ſeine Hand⸗ lungen meiſt unmittelbar auf den Staatszweck bezogen bleiben, ſo tritt das Intereſſe für die Familie in ihm vor dem des Staates in den Hintergrund. In der Volks⸗ verſammlung iſt der Aufenthalt des Bürgers, die Beſorgung des Hausweſens bleibt Andern überlaſſen, daher auch der Sclavenſtand in Athen noch geboten war, indem die Verrichtung vieler häuslicher Geſchäfte bei der häufigen Beſchäftigung des Haus⸗ vaters mit den Staatsangelegenheiten noch denſelben nöthig machte. Was die Sitt⸗ lichkeit der Familie anlangt, ſo iſt, in dem Maaße, als der Bürger dem Staate und der Oeffentlichkeit zugekehrt iſt, die Gattin zurückgezogen, weil ſie die alleinige Vertreterin der ſittlichen Geſinnungen und Pietät im Familienkreiſe und die Vor⸗ ſteherin des Hausweſens war, und ſie erzog die Töchter zur Pietät und zu derſelben Ab⸗ geſchloſſenheit im Hauſe, während der Sohn ſeine Erziehung zur Sittlichkeit, die identiſch war mit der Erziehung zum Staatsleben, im äußeren Verkehr auf lebendig⸗ concrete Weiſe erhielt. Daher iſt die Zurückgezogenheit der atheniſchen Frauen nicht als eine Nichtachtung derſelben von Seiten der Gatten anzuſehen, ſondern erſcheint dadurch geboten, daß in Athen Staat und Familie in ihrer Eriſtenz unmittelbar vereinigt waren, und in dieſer concreten Einheit, im Verhältniß zu andern Staaten, der Mann die Vollbringung des menſchlichen Geſetzes mit derſelben Energie einſeitig verfolgte, wie die Frau der Bewachung des göttlichen Geſetzes, der Pietät, eben ſo einſeitig obliegen mußte. Wenn nun auch im äußerlichen Geſetze der Mann das Recht eines zueos hatte, und die Frau ſeit Lebens als unmündig angeſehen wurde, ſo iſt dies Verhältniß gegen außen wohl nur mehr als ein natürlicher Schutz durch den Mann zu betrachten, welcher der ſittlichen Achtung gegen das Weib im Hauſe keinen Eintrag that. Ebenſo war der Vater ein 209% über die Söhne, aber nicht in dem Sinne der patria potestas bei den Römern, ſondern nur einer auf die Pietät gegründeten Abhängigkeit des Sohnes vom Willen des Vaters. Auf der andern Seite galt es als Pflicht für den Sohn, den betagten Vater zu ernähren*). Auch auf die Sclaven dehnte ſich der verſittlichende Geiſt aus, indem ſie wie Haus⸗ genoſſen behandelt wurden, und ſogar ihre Rechte beſaßen**). So iſt ſogar im

*) Vergl. Wachsmuth helleniſche Alterthumskunde. 1. Ausgabe II, 280. **) Vergl. C. Fr. Hermann griechiſche Staatsalterthümer§. 114.