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Elemente der Ehe kommt noch ein zweites, das auf der Sinnlichkeit beruht, da dem Manne erlaubt war, Kebsweiber zu haben. Indeſſen hatten die Kinder ſolcher Weiber weder Rechte der Erbſchaft, noch genoſſen ſie gleiche Ehre, wie die Kinder der eigentlichen Gattin. Und wenn dadurch auch ein Zug des Orientalismus in das Familienverhältniß hereinkommt, ſo iſt doch zu bemerken, daß dasſelbe in dieſer Weiſe bei den auf aſiatiſchem Boden lebenden Troern mehr vorhanden, und bei den Griechen in der Heroenzeit im Uebergang zur rein auf ſittlichem Grunde beruhenden Ehe begriffen iſt, da bei wahrhafter Liebe des Gatten zur Gattin auch damals ſchon ein ſolches Verhältniß vermieden, und es für die höchſte Pflicht der Gattin erachtet wurde, die dem Gatten gelobte Treue aufs ſtrengſte zu bewahren*). Durch dieſe in Sittlichkeit geknüpfte, auf gegenſeitiger Achtung baſirende Ehe war auch die wahrhafte Pietät im Verhältniß der Eltern zu den Kindern und umgekehrt bedingt und hervorgerufen, die gleichfalls durch religiöſe Vorſtellungen heilig und unverletzlich gehalten wurde. Und dieſe verſittlichende Macht der Familie dehnt ſich nicht nur über die durch die Bande des Blutes Verbundenen aus, ſondern erſtreckt ſich auch auf die vöͤllig recht- und willenloſe Hausgenoſſenſchaft, die Sclaven. Auch hier wird das ſtrenge Verhältniß des pflichtloſen, nur durch Zwang beſtehenden Dienſtes oft durch wohlwollende Behandlung und ſelbſt Liebe gegen die Dienerſchaft gemildert, und erzeugt auf der andern Seite die ſittlichen Gefühle der Dankbarkeit und Treue.
Betrachten wir den Staat des griechiſchen Heroenalters in Hinſicht auf die in die Wirklichkeit getretene Idee der Freiheit, ſo zeigt ſich uns allerdings eine freie Stellung des Einzelnen im Verhältniß zum Herrſcher, indem er mit bewußter Anerkennung der königlichen Gewalt unterthan iſt, und das Verhältniß zwiſchen Herrſcher und Volk auf Zutrauen beruht; aber da das Recht noch ganz mit reli⸗ giöſen Begriffen verbunden iſt, und der daſſelbe Uebende mehr nach dem ſubjectiven Gefühle verfährt, ſo iſt das Individuum noch nicht im Geſetze frei. Erſt ein äußer⸗ lich herausgeſtelltes, von der Religion getrennt gehaltenes, wenn auch auf ſie gegrün⸗ detes, in Form der Objectivität vorhandenes Geſetz vermag die Freiheit in dem⸗ ſelben hervorzubringen. In dieſem doppelten Gegenſatze des ſubjectiven Willens, der nach religiöſen Satzungen vom Gefühle geleitet entſcheidet, und des allgemeinen Willens, der in feſtſtehenden Geſetzen mit Bewußtſein ausgeſprochen iſt, liegt dem Begriffe nach der Untergang des heroiſchen Königthums. Und indem durch denſelben der Staat die Form des Familienverhältniſſes noch mehr abſtreift, und Staat und Familie ſich im Begriffe mehr auseinanderſtellen, treten ſie intenſiver als menſch⸗ liches Geſetz auf der einen, und als göttliches auf der anderen, als gegenſeitig ſich ergänzend zur wahren Sittlichkeit zuſammen. Hiſtoriſch geht der Fall der Königs⸗ häuſer durch ſie ſelbſt, durch innere Gräuel, ohne Kampf von Seiten des Volkes
*) Vergl. Nägelsbach, hom. Theologie p. 223 u. 224.


