Aufsatz 
Beschreibung der Badeanstalt des Königlichen Gymnasiums / von Ludwig Schwarz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

17

einzureichen, den dieser mit einem Gutachten bis zum 10. März oder 10. September dem Kgl. Provinzial-Schulkollegium zu übersenden hat.

Ministerial-Erlaß vom 26. 11. 1904 A. Nr. 11395. Bei der Ausführung von Staatsbauten und Lieferungen sind die Materialien ev. dem Kgl. Materialprüfungsamte in Groß-Lichterfelde zu übersenden; die Gutscheine können sowohl bei der Reichsbank als der Kgl. Seehandlung(Preuß. Staatsbank) hinterlegt werden.

Ministerial-Erlaß(Finanzm.) vom 7. 3. 1905, Nr. 1737 betr. vereinfachte Quittungsform unter Rechnungen und Zahlungsanweisungen.

Ministerial-Erlaß vom 6. 4. 1905 A. Nr. 270. Ersparnisse bei Besoldungen und sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten können ev. zur Bestreitung der Kosten einer kommissarischen Verwaltung der Stelle verwendet werden. Doch dürfen aus ersparten Wohnungsgeldzuschüssen und Mietsentschädigungen Remunerationen nicht ge- währt werden.

Ministerial-Erlaß vom 5. 8. 1905, B. 1493. Bestallungen und Patente, welche dem inzwischen Verstorbenen nicht mehr ausgehändigt werden können, sind nur dann den betr. Hinterbliebenen auszuhändigen, wenn der Tod des Beamten nach Vollziehung der Urkunde eingetreten ist.

Desgl. vom 12. 90. 1905, B. 1717. Am 20. Sept. als dem Geburtstage Ihrer Kaiserl. und Königl. Hoheit der Kronprinzessin haben alle Staatsgebäude zu flaggen.

Desgl. vom 1. 11. 1905, U II, 3072. Bei jedem Übergange eines Schülers von einer höheren Lehranstalt an eine andere, sofern der Anstaltswechsel nicht erfolgt aus Anlaß von Schulstrafen oder um solchen zu entgehen, verbleibt das für das betr. Viertel- jahr gezahlte Schulgeld der ersten Anstalt, dagegen wird an der zweiten Anstalt für das

betr. Vierteljahr kein Schulgeld entrichtet. Erlaß des Herrn Oberpräsidenten vom 7. 1. 1906. Die Königl. Gebäude

haben an den Geburtstagen Ihrer Majestäten und Ihrer Kaiserl. und Königl. Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin, am Neujahrstage, an dem Sonntage des Krönungs- und Ordensfestes und am 2. September(Sedantage) von morgens früh bis nach Sonnenuntergang zu flaggen.

Ministerial-Erlaß vom 11. 13. 1905, U II. 3631 betr. Vereinbarung über den Austausch deutscher und französischer bezw. englischer Lebramtskandidaten zur Förderung des fremdsprachlichen Unterrichts an den höheren Knabenschulen.

Desgl. vom 5. 1. 1906, U II 2862 gibt neue Formulare für die sta- tistischen Angaben bei der Erstattung der Verwaltungsberichte.

Desgl. vom 12. 2. 1900, U II 411. Die Schüler sind von Zeit zu Zeit auf die Gefahren hinzuweisen, in die sie bei dem Herannahen von Automobilen durch Unacht- samkeit, übertriebene Neugierde oder leichtsinnigen Wagemut geraten können.