Aufsatz 
Die mitteleuropäischen Libellen : 1. Teil
Entstehung
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b) Bei Diphtherie, Röteln, Ruhr und Typhus ist der Schulbesuch gesunder Wohnungsgenossen zulässig, wenn der Amtsarzt zustimmt, bei Keuchhusten und Masern, wenn die gesunden Wohnungsgenossen über 12 Jahre alt sind oder den Nachweis erbringen, daß sie die Krankheit bereits überstanden haben.

c) Dagegen bedingen ansteckende Augenentzündung, Influenza, Mumps und Schafblattern keine Schulbesuchsbeschränkung gesunder Wohnungs- genossen.

§ 4. Der Wiedereintritt der nach den§§ 2 und 3 vom Schulbesuche ausgeschlossenen Schüler kann bei ärztlich nicht vollkommen überwachten Fällen erst erfolgen, wenn an dem Erkrankten keine Krankheitserschei- nungen mehr wahrzunehmen und mindestens seit dem Tage der Erkrankung bei Blattern, Keuchhusten und Ruhr acht Wochen, bei Scharlach sechs Wochen, bei Diphtherie und Typhus fünf Wochen, bei Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern drei Wochen verflossen sind.

Bei ärztlich vollkommen überwachten Fällen können diese Fristen bei Blattern und Ruhr auf sechs Wochen, bei Keuchhusten auf fünf Wochen, bei Scharlach und Typhus auf vier Wochen, bei Diphtherie auf drei Wochen, bei Masern und Schafblattern auf zwei Wochen, bei Mumps und Röteln auf acht Tage herabgesetzt werden, wenn die Beseitigung der Ansteckungs- gefahr durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird, in welchem auch die Durchführung der Desinfektion und die Vornahme von Reinigungsbädern zu bescheinigen ist.

In zweifelhaften Fällen hat die Schulleitung die Beibringung eines vom zuständigen Amtsarzte ausgestellten oder bestätigten Zeugnisses über die Zulässigkeit des Schulbesuches zu verlangen.

Wenn der Erkrankte oder die gesunden Wohnungsgenossen aus dem infizierten Haushalte entfernt wurden, kann den nach§ 3 ausgeschlossenen Schülern der Schulbesuch vom Amtsarzte vor Ablauf der oben festgesetzten Kontumaafrist gestattet werden.

§ 5. Aus Pensionaten und anderen Austalten, in welchen Zöglinge beherbergt werden, dürfen diese während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im Hause aufgetretenen ansteckenden Krankheit nur dann in die Heimat éêntlassen werden, wenn dies nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes ohne Gefahr einer Krankheitsübertragung geschehen kann und alle vom Amtsarzte angeordneten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden.

§ 6. Den Schülern ist das Betreten von Wohnungen, wo ansteckende Krankheiten herrschen, die nach§ 3 Schulbesuchsbeschränkungen der Wohnungsgenossen zur Folge haben, und der Verkehr mit solchen Kranken sowie die Beteiligung an Leichenbegängnissen von Personen, die an solchen Krankheiten gestorben sind, verboten.

Aus§ 10. Während eine Schulklasse oder Schule geschlossen ist, dürfen die von dieser Maßregel getroffenen Schüler auch an anderen gemein- samen Unterrichtskursen, Zusammenkünften und religiösen UÜbungen nicht teilnehmen.

§ 13. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, ist Schülern und Lehrpersonen so lange untersagt, als die Kranken nach den Bestimmungen des§ 4 vom Schul- esuche auszuschließen sind..

An gesunde Wohnungsgenossen solcher Schüler darf Privatunterricht

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