Aufsatz 
Die mitteleuropäischen Libellen : 1. Teil
Entstehung
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EZ. Meldung zur Teilnahme an dem relativ-obligaten Französisch- Unterrichte.

Jene Schüler der V. Klasse, welche an dem Französisch-Unterrichte teilnehmen wollen, haben bei der Aufnahme die ausdrückliche schrift- liche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß die be- treffenden Schüler an diesem Unterrichte bis zum Abschlusse der Gymnasialstudien teilnehmen werden. Solche Schüler dürfen dann den einmal begonnenen Unterricht vor Ablauf des bezeichneten Zeit- raumes nur aus zwingenden Gründen mit Bewilligung des Landesschul- rates aufgeben.

Der Unterricht wird in drei wöchentlichen Stunden erteilt.

Schulversäumnisse werden ebenso wie die in den obligaten Lehr- gegenständen behandelt.

Die Zeugnisnoten aus der französischen Sprache üben nur nach der günstigen Seite Einfluß auf die allgemeine Fortgangsklasse.

Für die Teilnehmer an dem in Rede stehenden Unterrichte bildet das Französische einen Gegenstand der Maturitätsprüfung.

7. Freigegenstände.

Die Zulassung zur Teilnahme am Unterrichte in einem freien Gegen- stande wird bei Beginn eines jeden Semesters durch eine Anmeldung beim Klassenvorstande angesucht und es bedarf diese der Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Stellvertreters. Kein Schüler darf den einmal angefangenen Besuch eines freien Lehrgegenstandes ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern oder des Stellvertreters dieser und ohne Ge- nehmigung des Lehrkörpers vor dem Schlusse des Semesters aufgeben.

Direktion des k. k. zweiten Staats-Gymnasiums. Graz, den 15. Juli 1905.

Dr. Otto Adamek.