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Die Anmeldungen für die Aufnahme in die I. Klasse wurden am 14. Juli in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags vorgenommen; um 2 Uhr nach- mittags begann die schriftliche Prüfung, an die am folgenden Tage die mündliche sich schloß.
IX. Verordnungen der Schulbehörden.
Der Erlaß des k. k. steiermärkischen Landesschulrates vom 24. Oktober 1904, Z. 10.917, behandelte im Anschlusse an den Erlaß des Herrn Minister- präsidenten als Leiters des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1902, Z. 29.949, die Bekämpfung der Tuberkulose.
Demselben Zwecke diente der Erlaß der k. k. steiermärkischen Statt- halterei vom 4. April 1905, Z. 12.944, indem diese Behörde 14 Stück der von dem ärztlichen Komitee des Hilfsvereines für Lungenkranke in den österreichischen Königreichen und Ländern verfaßten„Verhaltungsmaß- regeln zum Schutze gegen Ansteckung durch Tuberkulose“ behufs ge- eigneter Verbreitung übersendete.
Laut des Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 21. Juli 1905, Z. 2841, bestimmte die Verordnung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 10, März 1903, Z. 38.731,„daß die Aufmerksamkeit der Schulbehörden und Anstaltsdirektionen auf die Wichtigkeit einer rationellen Mund- und Zahnpflege in den Schulen zu dem Zwecke gelenkt werde, damit durch entsprechende Weisungen sowohl in den Volksschulen als auch in den höheren Unterrichtsanstalten in dieser Richtung ein nach- haltiger, erziehlicher Einfluß auf die Schuljugend geübt werde.“
Aus der Verordnung der k. k. Statthalterei in Steiermark vom 11. April 1905 über„die Hintanhaltung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen“ werden einige Paragraphe im Folgenden mitgeteilt:
§ 2. Jede Lehrperson ist gegen Anzeige an die Schulleitung berechtigt, kranke oder einer Erkrankung verdächtige Schüler sofort aus dem Schul- zimmer zu entfernen, wenn dies im Interesse des Schülers selbst oder wegen der Gefahr einer Krankheitsübertragung gerechtfertigt erscheint.
Jeder Schüler, der an einer ansteckenden Krankheit leidet, worunter am häufigsten Blattern, Diphtherie(Croup), Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Ruhr, Schafblattern, Scharlach und Typhus in Betracht kommen, ist vom Schulbesuche fernzuhalten.
Die Eltern und verantwortlichen Pflegepersonen der Schüler sind ver- pflichtet, jeden in ihrem Hause vorkommenden Fall der oben genannten ansteckenden Krankheiten unbeschadet der Anzeige an die Gemeinde- vorstehung und der bestehenden ärztlichen Anzeigepflicht unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen.
Die Schulleitungen und Gemeindevorstehungen haben sich gegenseitig von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Fällen ansteckender Krankheiten bei Schulkindern oder deren Wohnungsgenossen jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Schulleitungen haben diese Erkrankungsfälle und die infolge- dessen verfügten Schulbesuchsbeschränkungen in Evidenz zu führen.
§ 3.) Gesunde Schüler sind vom Schulbesuche unbedingt fern zu halten, wenn in den Familien oder Haushaltungen, denen sie angehören, ein Fall von Blattern oder Scharlach vorkommt.


