Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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sich für Entgegennahme der Frucht und Ablieferung des Mehls 34 Tage aus.

7. Die Mühlknechte könnten nicht alsogleich zu dem Vicedominus oder sonstwohin zur Leistung des gewöhnlichen Eides geführt werden, weil Meister und Knechte je 14 Tage Probezeit hätten; um die hierdurch bedingten Ungelegenheiten zu vermeiden, hielten die Müller es für ratsam, daß die Mühl- knechte alle Quartale sämtlich vorgefordert würden.

8. Weil die Knechte mit dem Aus- und Eintragen der Säcke große Mühe hätten und viele dadurch zu Krüppeln und bresthaften armen Leuten würden, so zweifelten die Müller nicht, daß denselben von jedem Malter wenigstens ein Kreuzer zugebilligt werde. Dadurch werde die Abforderung des Trink- geldes beseitigt und den Müllern zu rechtschaffenen Gesellen verholfen, auf die sie sich verlassen könnten; anderenfalls würden sie nie erfahrenes und treues Gesinde erhalten.

9. Um die Arbeit zu beseitigen, welche das Malzwiegen verursache, wäre es ratsam, daß die sämtlichen Bierbrauer veranlaßt würden, eine Anzahl Säcke zu halten, die zur Ver- hütung jeglichen Betruges unten und oben mit dem kurfürst- lichen Wappen zu zeichnen seien. Wenn diese einmal ge- wogen würden, habe man deren Gewicht; es sei dann nicht mehr nötig, diese Säcke jedesmal auf die Wage zu tragen, was auch das Gesinde der UÜberlastung wegen nicht mehr tun wolle.

Nachdem der Vicedominus diese Bittschrift der Müller empfangen hatte ¹), berichtete er unter dem 10. Mai 1674 an den Kurfürsten: Er habe nicht unterlassen mit Zu- ziehung des Gewaltsboten und des Stadtrats die Bäcker, Bierbrauer und Müller über die alte Renten- und die neuerdings entworfene Müllerordnung zu vernehmen. Ob- wohl von den Bäckern und Müllern die Vorschriften an- fänglich für ganz unpraktikabel gehalten worden wären, so hnätten sich doch diese sowie die Bierbrauer, als ihnen ihr eigner und der allgemeine daraus erwachsende Nutzen vor- gestellt worden sei, überzeugen lassen. Die Müller aber hnätten einige Erinnerungen übergeben. Diese habe er(der Vicedominus) überlegt und befunden, daß die Säcke ein jeder Mahlgast selbst stellen solle,»weilen sonsten gewießlich alle- zeit ungelegenheit und streit Erfolgen würde«. Die im zweiten Punkte berührte Fruchtsäuberung unter dem Schuppen bei der Wage sei ohne große Beschwernis der Müller nicht aus- führbar, könnte also vorerst noch in den Mühlen geschehen, bis Klagen vorkämen; inzwischen solle durch einen Eid und

1) Aktenstück No. 6 S. 342.