Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

352

Kommiß in die Säcke der Müller fassen und in diesen das Mehl liefern ließ; da aber, wenn notwendig, das Kommiß jetzt allein auf der Biebricher kurfürstlichen Mühle gemahlen wird, so stellt der Hof wie billig auch die Säcke zu dem Kkommiß. 2. Wenn die Frucht in der Mühle gesäubert wird, so genügt dieses; auch vor 100 Jahren hat ein anderer Brauch, auf den der Müller verpflichtet werden kann, nicht geherrscht. 3. Den Müllern wurden seit Menschengedenken 14& als Molter gegönnt, obwohl es die Müllerordnung anders besagte; war die Frucht vorher nicht auf dem Speicher ge- säubert worden, so wurden dem Müller für den Staub noch weitere 4 gestattet. Rokochs Ansicht ist darum folgende: Bürger und Geistliche sollen ihre Frucht zu Hause selbst reinigen oder es beim Fassen um einen Trunk durch den Müller oder Mütter tun lassen; dann sind sie sicher, daßs die Säuberung erfolgt ist, und der Müller muß sich mit einem Molter von 14 x begnügen. Im übrigen bringt dieser, wenn das Malter Frucht etwa einen Gulden gilt, kaum 4 Kreuzer ein. Dafür muß der Müller die Frucht weither und oft 50 Stufen hoch holen und dahin zurückbringen, außerdem sechsmal in der Mühle aufschütten, ferner, um von anderem Notwendigen zu schweigen, Pferd und Geschirr halten. Deshalb soll nach Rokochs Ansicht die Vernunft darüber urteilen, ob die kleinen Mühlen, die in 24 Stunden höchstens 8 Malter mahlen, bestehen können; denn sie müssen 60 bis 100 Malter pacht bezahlen sowie sich selbst und ihr Gesinde durchbringen. 4. Dieser Punkt ¹) beruht auf sich. 5. Wenn die Wein- und Bierwirte von dem Getränk, die Metzger von dem Fleisch und die Bäcker von dem Brot, das sie selbst verbrauchen, die allgemein üblichen Abgaben entrichten müssen, so wird man die Müller schwerlich von diesen be- freien, es sei denn, daß den Kurfürsten besondere Erwägungen Zzur Befreiung bestimmen. Müssen aber die Müller für ihr Haushaltungsmehl und-brot Abgaben entrichten, dann werden nicht die Mühlen auf dem Lande, sondern nur die in der Stadt betroffen, die doch ohnedies mehr Beschwernisse und weniger Nutzen haben als jene. Das Beste ist es darum nach Rokochs Ansicht, die Müller in der Stadt denen auf dem Lande gleich zu halten, indem der Molter je bereits von den Mahlgästen versteuert ist. Auf diese Weise wird man vielen Verdrießlichkeiten aus dem Wege gehen. 6. Nach dem Entwurf der Müllerordnung sollte die Frucht innerhalb 24 Stunden gemahlen und dem Mahlgast zurückgeliefert werden. Diese Lieferung, erklärt Rokoch, kann nicht so

1) Er betrifft den nächtlichen Betrieb der Mühlen; vergl. S. 349-