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deren Rücksendung er gewärtig sei, mit dem Befehl, der Vicedominus möge unter Zuziehung des Stadtrates diese Bestimmungen durchgehen, die Müller, Brauer und Bäcker darüber vernehmen und dann ein Gutachten darüber ein- reichen, wie den Beschwerden über die Müller abgeholfen werden könne, doch müßten die Mittel derart sein, daß an dem Mehl auf der Rente, mit dem sich der arme Mann versehe, kein Mangel eintrete.
Der Vicedominus muß auf diesen Befehl des Kurfürsten unverzüglich ans Werk gegangen sein. Wohl auf seine Veran- lassung wurde in wenigen Tagen der Entwurf der»Müller-Ord- nung und Erstlich deß Müller Meisters Aydt« vollendet und be- reits am 9. April 1674 den Müllern und Bäckern eine Abschrift des genannten Entwurfs ausgeliefert¹). Dabei ließ ihnen der Vicedominus bedeuten²), sie sollten diese neue Ord- nung durchsehen, allenfallsige Anstände schriftlich anbringen und um deren Anderung bitten. Daneben vernahm ³) der Vicedominus unter Zuziehung des Gewaltsboten und Stadt- rates die Bäcker, Bierbrauer in dieser Angelegenheit münd- lich. Die Bäcker und Bierbrauer erklärten von vornherein den Entwurf für undurchführbar; als ihnen aber der Vice- dominus vorstellte, welcher Nutzen ihnen wie der Bürger- schaft aus dieser neuen Ordnung erwachse, nahmen sie dieselbe als billig und nützlich an. Die sämtlichen»Mühlen- meister in und um Mainz« aber reichten ⁴) dem Vicedominus eine Bittschrift ein, die folgende 9 Punkte umfaßt:
1. Es verlange die neue Ordnung, daß jeder Müller nicht nur einen eignen»Mühlkarch«(Müllerkarren) habe, sondern auch den Mahlgästen die nötigen Säcke stelle. Letzteres sei wider alles Herkommen, für die Müller mit Kosten ver- knüpft und außerdem undurchführbar, weil die Mahlgäste größtenteils keine Mehlkasten besäßen; es müße dann bei diesen das Mehl in den Säcken der Müller stehen bleiben und die Rückforderung der Säcke verursache Mühe, Arbeit und Versäumnis.
2. Daß die Frucht in Zukunft gleich neben der Wage in einem hierzu bestimmten Schuppen von aller Unsauberkeit
1) Aktenstück No. 7. Es trägt auf der Rückseite den Vermerk: »den 9ↄten aprilis anno 1674 den Müller und beckern hiervon Copey gelieffert worden.«
h 2) Dies geht aus dem Anfang des nachgenannten Aktenstückes ervor.
3) Anfang von Aktenstück 6. S. 342.
4) Aktenstück No. 9. Auf der Rückseite steht: Ahn Ihro Preyh. genaden Underthänige Remonstration undt Pittschrift Samptlicher In undt umb Maintz geseßener MühlenMeister.


