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vor den hohen geistlich und weltlichen herrn, wie itzo ge- schicht, beygukommen nicht vermögen, also daß die Noth desto größer, wann denen Mullern in der näh die beyfuhr und handel verbotten sein solte. Diß werck ist etlich mahlen probirt, aber hat nicht bestehen können und mangelt allein an gnugsamen Muhlen an seiten des Ertzstiffts und dießer Statt. Zu deme ist gemeiner Statt unnd der herrschaft sehr hoch schädlichen, daß die Mühler vor der Statt wochentlich nach Bodenheimb, Laubenheimb unnd Weißenaw ihr Mehl fuhren, verbottene und nicht herkommene wagen gebrauchen, nach belieben verkauffen, unnd von hier abfuhren, die sich sonsten vor dießem der geintzheimber Rheinmühlen ge- brauchen mußen.
Deßgleichen geschicht auch zu Cassel, welche unter- thanen und becker sich hiebevor der Renthen bedienet oder ihr eigen Korn zur Muhl gethan, anitzo aber die frembde Muller außs dem Naßauischen und andern orthen daselbst zu Nachtheil der herrschaft und gemeiner Statt zu Schaden, daß Mehl feil biethen unnd mit einer darzu aufgerichten Mehl- wag männiglich verkauffen unnd außwiegen, welches hoch zu straffen und nicht zu dulten ist unnd wo dem ubel nicht gesteuert, wird entlichen in andern feilschafften demnach wie dann daß Saltz bereits wider altes herkommen und ge- brauch der Stapelordnung zu wider auch menniglichen aus- gemeßen und verkaufft werden.
Emundt Rokoch. ¹)
2. Die Bittschrift der Müller in der Beurteilung des Vicedominus und des Rentenmeisters.
Am 5. April 1674 überschickte Kurfürst Lothar Friedrich dem Vicedominus in Mainz ein Schreiben ²) folgendes Inhaltes: Es werde große Klage geführt, daß die Müller inner- und außer- halb Mainz entgegen der alten Ordnung und Observanz nicht mehr gegen den gewöhnlichen Molter und nach dem Gewicht mahlten und ebensowenig die Mahlgäste nach Gebühr beförder- ten; letzteres habe darin seinen Grund, daß sie sich den Mehl- handel anmaßtten und nicht mehr für andere, sondern nur für sich mahlen wollten. Aus diesem Grund überschicke er(der Kurfürst) einen Extrakt ³) der alten Rentenordnung, der die Müller betreffe, sowie die Müllerordnung*⁴) vom 2. Juni 1651,
1) Nur die Unterschrift, nicht das Gutachten, rührt von Rokochs eigener Hand her.
2) Aktenstück No. 10. 3) Aktenstück No. 5 betreffend§ 72.
4) Aktenstück No. 4.


