Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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Geistlicher, seubern ihre frucht zu haufs selbst oder laßen es durch dem Müller oder Mitter umb ein Trunck beym ein- faßen thun; so ist mann sicher dabey, daß geschehen ist, und muß der Müller mit den 14 Π vor Molter sich so dann begnügen laßen, welche Molter bey wohlfeihlen zeiten, da die frucht nichts oder etwa 1 fl. das malter gilt, kaum 4 xr anträgt, da der Müller darumb mit dem fernen abholen und widerbringen wie auch zu mahlen 6 mahl tragen und offt 50 staffel hoch holen und liefern muß, Pferd, geschirr und anderer behuffnus geschweige, die vernunfft muß hieruber urtheilen, wann die kleinen Mühlen, die etwann 8 hochst und weniger mltr in 24 Stunden zwingen und mahlen konnen, ob Es möglich zu thun sey und bestehen kan, daß zu 60 biß 100 mltr Pfacht entrichten mögen unnd auch davon leben, sich und sein gesindt ausbringen konnen und ob bey so thanen Nutzen auszukommen sey oder nicht.

4. Dießer Punct beruhet auf sich selbst.

5. Wann es billig, daß der Wein- oder Bier-Schänck wie auch der Metzger und Becker von seinem Tranck, fleisch und Brodt, so er verconsumiret, die gebühr beyträgt, wird man dem Müller deßeen auch schwerlich befreyen, es sey dann, die gnädigste Herrschafft dabey sonderliches bedencken hetten, auf allen fall Sie zahlen solten, so betreffe es nicht die muhlen aufm Landt, sondern nur die Mühlen in der Statt, die doch ohne dem mehr beschwernus und weniger Nutzen alß auffm Landt haben und genießen; also daß Beste were, mann halt Sie denen Landt Mühlen daherumb gleich, weil die Molter von denen mahlgästen ohne dem bereits veraccist ist, so wird man vielen verdrießlichkeiten ent- uberiget sein.

6. Die Lieferung des Mehls kan so stricte nicht be- obachtet werden; wann Er der Müller in der wochen, da er die frucht abholet, die Lieferung wider thut, kan man damit wohl zufrieden sein oder mann kan die widerlieferung auf 4 Tage lengst zu thun anbefehlen.

7. Die Mühlknecht können füglicher alle quartal ver- pflichtet alß täglichen daß zu thun gehalten werden und wurden auch eher standt halten.

8. Hilte ich onn maßgeblich vor recht und billig, daßs denen Müllerknechten von iedem mltr. harter frucht 2 xr oder 6 Pf. zu Lohn mit der Condition zu zahlen, daß sie deßhalben gehalten, bey die wag zu fuhren, die frucht und Mehl zu wiegen, mit einem wag zettul bescheinen, als dann solchen Lohn empfangen, bringt Er den zettul nicht, bleibt es bey dem molter, so ohne dem von geringen wehrt ist.