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der Mehlhandell auf der Renthen gantz eingestellet und Sie allein umb den Molter zu mahlen ahngewiesen wurden, weilen durch diesen der Müller Mehlhandell der Kauff offtermahlen ohne noth Ersteigert wird, fals Ewer Churfürstl. gnaden aber gnedigst geruhen wolten, solches zu approbiren, wird ohne gehorsambst maßgebung nothwendig sein, mit FEinem hochw. DhomCapituxl und dem Closter Dalheim, weilen die harte Mühlen denenselben zustendig, darunder zu communiciren.
So könte auch die vorige Müllerordnung, so viel ihren FErbaren wandell betrifft und dieser newen nicht zugegen laufft, meines Erachtens wohl bestehen und confirmirt werden, Welches zu ferneren gnedigsten Verordnung, underthenigst zu berichten nicht umbgehen wollen.
Datum Maintz, den 10. May anno 1674.
Ewer Churfürstl. Gnadten Underthenigst— treust— gehorsambster
Frantz freyh. von Sickingen.
2. Der Bericht des Rentmeisters E. Rokoch über die Bittschrift der Müller(Mai 1674).
Unterthnäniger Bericht ¹) über die Müllerordnung Sunnd der Nüller Bittschrift.
Mein des ERentmeisters gutachten unnd thue hiemit erinnern, so viel der Müller ihre Klag und Bittschrift erfordert;
Erstlichen daß der Müller denen Mahlgästen die Säck stellen soll, solches ist gantz unbillig und nicht thunlich; die Hoffstatt hat zwar von undencklichen Jahren hero ein- geführt, daß solche daß commiß in ihren der Müller Säcken thun faßen und wider liefern; weillen aber nunmehro, wann es die nott nicht erfordert, das Commiß auf der Herrschafftlichen Biebericher Mühlen allein gemahlen wird, alß stelt der Hoff auch die Säck wie billig darzu.
2. Wann die frucht in der Mühl geseubert, ists genug und ist vor 100 Jahren auch anderst nicht im Brauch gewest, worauf der Müller verpflicht werden kan.
3. So lang alß menschen gedenken, ist dem Nüller 14 vor molter, ohn angesehen die ordnung ein anders besaget, gegönnet und, wann die frucht auf dem Speicher nicht geseubert, noch 4 x%ϑ vor dem Staub darzu paßiret worden; were also mein erachten, der Mahlgast, Bürger oder
1) No. 199, Aktenstück No. 12.


