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Hinsichtlich der Punkte ¹) die den Klerus betrafen, verordnete der Hofrat, daß Rokoch die Rentenordnung genau befolge; gegen Juden, die sich des Fruchtvorkaufes schuldig machten, empfahl er, mit unnachsichtlichen Strafen einzuschreiten ²), ebenso gegen solche ³) welche sich der Rentengerichtsbarkeit zu entziehen suchten. Den Ausführungen Rokochs, daß man den Mehlhandel der Müller zur Zeit nicht verbieten könne, hatte der Hofrat nichts entgegenzustellen ⁴). Nur in einem Punkte ging der Hofrat auf Rokochs Anregungen nicht ein. Er hielt nämlich daran fest ⁵) daß es den Juden durch die Rentenordnung erlaubt sei, an Stelle von Schulden Wein als Zahlung anzunehmen; nur in dem Falle ermächtigte er Rokoch, gegen die Juden vorzugehen, wenn diese die hierbei vorgeschriebenen Anzeigen falsch erstatteten.
So ist auch dieser letzte Bericht Rokochs in Renten- angelegenheiten— ein weiterer liegt nicht vor— ein Zeugnis für seine Urteilsfähigkeit, Arbeitsamkeit und Gewissen- haftigkeit. Mag man über ihn als Kaufmann und Finanzier minder günstig urteilen, als Beamten muß man ihn in An- betracht seiner klaren, umfassenden und inhaltlich wertvollen Gutachten, auf Grund seiner Genauigkeit im Dienste und wegen seines Strebens nach sachgemäsen Neuerungen un- bedingt anerkennen.
Mit Befriedigung konnte Rokoch auf seine Tätigkeit zu Gunsten der neuen Rentenordnung zurückblicken.
Er hatte auf ihre Neugestaltung maßgebenden Einfluß aus- geübt. Denn sein erster Bericht hatte durch den Hofrat die verdiente Würdigung erfahren. Seine mündlichen Vorschläge wurden teilweise angenommen und was schließlich die Haupt- sache war, seine Dienstführung hatte zu keinen nennenswerten Beanstandungen Anlaß geboten. ⁵)
Er hatte mitgearbeitet an jener Rentenordnung, die länger als die Johann Adams in Kraft blieb; denn die Renten- ordnung von 1674 war mit einzelnen Anderungen bis zum Ende des Mainzer Kurstaates in UÜbung.
1) Es handelt sich dabei um die Punkte 2, 3, 4, 6, 8 und 9; S. 281 Anm. 3.
2 S. 281 Anm. 1. 3) S. 284 Anm. 1. 4) S. 283 Anm. 2.
5) S. 283 Anm. 1.
6) Als der Hofrat mit der Revision der Kaufhaus- und Renten- ordnung begann, muß man auch an Umgestaltung ihrer Beamten- schaftgedacht haben; denn es findet sich der Kanzleivermerk:»9. August 1673 Not., daß die Aembter am Kauffhauß und Renthe anders bestelt Fdlcdewetan bißhero, die dependenz zu verhütem.« No. 199 Akten- stüc.


