Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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Hinsichtlich der Punkte ¹) die den Klerus betrafen, verordnete der Hofrat, daß Rokoch die Rentenordnung genau befolge; gegen Juden, die sich des Fruchtvorkaufes schuldig machten, empfahl er, mit unnachsichtlichen Strafen einzuschreiten ²), ebenso gegen solche ³) welche sich der Rentengerichtsbarkeit zu entziehen suchten. Den Ausführungen Rokochs, daß man den Mehlhandel der Müller zur Zeit nicht verbieten könne, hatte der Hofrat nichts entgegenzustellen). Nur in einem Punkte ging der Hofrat auf Rokochs Anregungen nicht ein. Er hielt nämlich daran fest) daß es den Juden durch die Rentenordnung erlaubt sei, an Stelle von Schulden Wein als Zahlung anzunehmen; nur in dem Falle ermächtigte er Rokoch, gegen die Juden vorzugehen, wenn diese die hierbei vorgeschriebenen Anzeigen falsch erstatteten.

So ist auch dieser letzte Bericht Rokochs in Renten- angelegenheiten ein weiterer liegt nicht vor ein Zeugnis für seine Urteilsfähigkeit, Arbeitsamkeit und Gewissen- haftigkeit. Mag man über ihn als Kaufmann und Finanzier minder günstig urteilen, als Beamten muß man ihn in An- betracht seiner klaren, umfassenden und inhaltlich wertvollen Gutachten, auf Grund seiner Genauigkeit im Dienste und wegen seines Strebens nach sachgemäsen Neuerungen un- bedingt anerkennen.

Mit Befriedigung konnte Rokoch auf seine Tätigkeit zu Gunsten der neuen Rentenordnung zurückblicken.

Er hatte auf ihre Neugestaltung maßgebenden Einfluß aus- geübt. Denn sein erster Bericht hatte durch den Hofrat die verdiente Würdigung erfahren. Seine mündlichen Vorschläge wurden teilweise angenommen und was schließlich die Haupt- sache war, seine Dienstführung hatte zu keinen nennenswerten Beanstandungen Anlaß geboten.)

Er hatte mitgearbeitet an jener Rentenordnung, die länger als die Johann Adams in Kraft blieb; denn die Renten- ordnung von 1674 war mit einzelnen Anderungen bis zum Ende des Mainzer Kurstaates in UÜbung.

1) Es handelt sich dabei um die Punkte 2, 3, 4, 6, 8 und 9; S. 281 Anm. 3.

2 S. 281 Anm. 1. 3) S. 284 Anm. 1. 4) S. 283 Anm. 2.

5) S. 283 Anm. 1.

6) Als der Hofrat mit der Revision der Kaufhaus- und Renten- ordnung begann, muß man auch an Umgestaltung ihrer Beamten- schaftgedacht haben; denn es findet sich der Kanzleivermerk:»9. August 1673 Not., daß die Aembter am Kauffhauß und Renthe anders bestelt Fdlcdewetan bißhero, die dependenz zu verhütem.« No. 199 Akten- stüc.