Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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rechnen. Aber er berührte auch eine Angelegenheit, die er hätte übergehen können. Ein Kläger ¹), der bei dem Rentengericht nicht zum Ziele kam, suchte schließlich bei dem Domdechanten Hülfe. Rokoch hätte sich bei dem Gedanken beruhigen können, daß es nicht in seinem Machtbereich lag, den Rechtshandel zu schlichten. Statt dessen wies er in seinem Berichte darauf hin, daß das Verfahren des Klägers der neuen Renten- und Kaufhausordnung mehr Nachteil bringe als den Rentenbeamten. Einem weniger eifrigen und gewissenhaften Beamten wäre es vielleicht erwünscht gewesen, möglichst wenig mit Rechts- streitigkeiten behelligt zu werden; denn außer Arbeit, Ver- antwortung und allenfallsigen Unannehmlichkeiten trugen sie dem Rentmeister nichts ein. Anders Rokoch; er ging den Dienstobliegenheiten nicht aus dem Wege, sondern er be- schwerte sich darüber, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine ihm zugewiesene Aufgabe eine anderweitige Erledigung fand. Noch ein zweiter Punkt des Berichtes zeigt, daß Rokoch mehr als seine Pflicht tat. Welche Bestimmung der Rentenordnung gebot ihm, mit dem Vicedominus darüber zu verhandeln, wie man der Rente zu Gunsten der ärmeren Bürger und Untertanen Mehl zuführen könne? Weshalb riet er, zu diesem Zweck ein kurfürstliches Dekret an den Klerus und Adel zu erlassen? War es überhaupt klug, mit diesen Ständen in Verbindung zu treten, von denen er ebenso wie von den Soldaten in seinem Berichte sagen ²) mußte, daß sie »von der Renthen sich nichts anbefehlen lasßeen, weniger pariren«? Er hielt es eben für notwendig, die Rente mit Mehl zu versorgen, damit hier alle die ihren Bedarf ein- kaufen konnten, die keine Mahlfrucht besaßen. Von dieser Überzeugung geleitet, entschloß sich Rokoch ³), die Ange- legenheit bei dem Vicedominus anzuregen und gegenüber Adel und Geistlichkeit nichts unversucht zu lassen, selbst wenn ihm daraus nur Mühen und dienstliche Schwierigkeiten erwuchsen.

Anerkennung liegt schließlich auch in der Art und Weise, wie der Hofrat auf den zweiten Bericht Rokochs einging. Die beiden Offiziere wurden vorgeladen und zur Beobachtung der Rentenordnung vermahnt); ferner beschloß der Hofrat, die Mütter des Domkapitels auf die Rentenordnung vereidigen zu lassen), die Klöster unter Strafandronung zum Gehorsam aufzufordern⁰²). UÜber das Makelgeld und seine zweck- mäßige Verteilung sollte Rokoch ein Gutachten erstatten).

1) S. 284 Z. 23. 2) S. 284 2. 8. 3) Ebenda Z. 4.

4) S. 280 Anm. 2. 5) S. 281 Anm. 2. 6) S. 282 Anm. 1.

7) Ebenda Anm. 2.