Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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häâtten, habe die Rente nach den Bestimmungen ¹) der Renten- ordnung nicht einschreiten können. Der Fruchthandel den die Juden auch nur insoweit betreiben dürften, als sie für Schulden Frucht empfingen liege infolge der Kriegs- unruhen gänzlich darnieder.

11.²) Die Verordnung ³), daßs die Mainzer Müller auf der Rente und in den Nachbarorten kein Mehl mehr verkaufen dürften, habe bisher nicht durchgeführt werden können, weil wegen des Krieges aus der Pfalz und den um- liegenden Orten wenig Mehl auf die Rente gebracht worden sei. Wenn man unter diesen Umständen den Mainzer Müllern untersage, Mehl auf die Rente zu schaffen, so ent- ständen Klagen und Mehlmangel bei den armen Bürgern und Untertanen. Er(der Rentmeister Rokoch) habe schon mit dem Vicedominus darüber gesprochen, wie diesem Übel- stande nach seiner(des Vicedominus) Ansicht abgeholfen werden könne; denn der Klerus, die Soldateska und andere befreite Personen ließen sich von der Rente nichts befehlen, noch weniger aber gehorchten sie ihr ⁴4). Er(Rokoch) hoffe deshalb, der Klerus, die Soldateska und andere befreite Per- sonen könnten durch ein kurfürstliches Dekret veranlaßt werden, fleißiger den Anordnungen der Rente nachzukommen.

12.5) Die Vorschrift⁵), daß alle Klagen, Mängel und Gebrechen, die mit dem Handel in Zusammenhang ständen, durch den Rentmeister und Kaufhausmeister entschieden werden sollten, werde von einigen nicht beachtet. Insbe- sondere habe Herr Sonnemann, der nicht Bürger, sondern Beisasse sei und verschiedene Geschäfte betreibe*), schon zweimal bei Vorladung dem Rentmeister und Kaufhaus- meister den Gehorsam verweigert und die Rentendiener die ihn jedenfalls vorladen sollten mit den Worten abgewiesen, er habe die liebe Zeit von der Rente und auch von dem Kaufhaus. Daraufhin habe der Kläger, ein Jude von Bingen, bei dem Domdechanten Klage erhoben

1) In dem Abschnitt»Von der Juden Handlung« vergl. S. 248 Z. 20 und S. 175 Mitte.

2) S. 283 unten.

3) Enthalten in dem Abschnitt»Von den Mülleren« usw.; vergl. S. 270 Z 5.

4) Rokoch hatte also auch in dem vorliegenden Falle d. h. wenn er sie etwa aufforderte, Mehl zum Verkauf auf die Rente zu liefern, auf Entgegenkommen nicht zu rechnen.

5) S. 284 Mitte.

6) In dem Abschnitt»Vom Gerichtszwang«, vergl. S. 273 Mitte. 4 7) Auf diese Tatsache wird bereits in einer Note zu dem Protokoll der zweiten Hofratssitzung hingewiesen. S. 193 Anm. 2. Vermutlich geht auch diese auf Rokoch zurück.