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5.¹1) Die neue Rentenordnung erlaube ²) den Klöstern bei Verlust ihres Vorrechtes nur für den eigenen Bedarf Bier zu brauen, die Dominikaner aber hätten bisher zum Nach- teil der Bürger auch für einige Ceistliche Bier gebraut. und außerdem ihren Handwerksleuten an Zahlungsstatt Bier gegeben.
6.³) Die neue Rentenordnung schreibe ⁴) vor, daß zwei Fitzenbäcker anzunehmen seien, die allein die Stifter bedienen. und kein Kaufbrot, sondern nur Hausbrot backen sollten. Dieser Bestimmung sei man bisher nicht nachgekommen; angeblich sei dem Vicedominus angezeigt, warum es nicht geschehen könne.
7.5) Zwei Bender seien bereits in Pflicht genommen worden ⁵), damit sie mit den Weinstichern auf den Unter- schleif im Weinausschanksowie auf die Weinverkäufe achten und bei der Rente in jedem Falle Bericht erstatten sollten; was die Bender jedoch an Makelgeld erheben sollten, wieviel an diesem für das Faß zu entrichten sei, ob es der Käufer oder Verkäufer zu zahlen habe und endlich, wie dieses Makelgeld unter die Rentenbeamten, Weinsticher und die beiden Bender zu verteilen sei, das besage die neue Rentenordnung nicht.
8.) Jedes Stift müsse jährlich im Herbste ein von dem Dechanten unterzeichnetes und mit dem Stiftssiegel ver- sehenes Verzeichnis der Weine einsenden ³), die dem Stifte von seinen geistlichen Benefizien zufielen. In diesem Jahre seien derartige Zeugnisse noch nicht eingeliefert worden.
9. ²) Den Vorschriften ¹⁹) über den Verzapf des Benefizial- und Präbendweines sei bisher nicht entsprochen worden; die Weinrufer häâtten weder das Hellergeld an die Rente abge- liefert noch auch über die Fässer, die in Zapf genommen wurden, Anzeige erstattet.
10. ¹¹) Die Juden hätten in diesem Herbste Wein einge- führt; da sie erklärten, daß sie ihn für Schulden angenommen
1) S. 282 Mitte.
2) In dem Abschnitt«Von der Geistlichen Maltz und Bier«; vergl. S. 191 Z. 17 ff.
3) S. 282 Mitte.
4) In dem Abschnitt»Von Viehentzen Beckeren«; vergl. S. 175 Mitte.
5) S. 282 unten.
6) Wie es die neue Rentenordnung in dem Abschnitt»Vom Bierbrauen, Bier- und Weinschanck« vorschrieb; vergl. S. 210 Z. 9.
7) S. 283 oben.
8) Gemäß Bestimmung zu dem Abschnitt»Von des Cleri Prey- heit« usw.; vergl. S. 213 Z. 4 v. u.
9) S. 283 Mitte.
10) In dem Abschnitt»Von denen Gefällen von der Ceistlichen« usw.; vergl. S. 219 Z. 17 v. u. 11) S. 283 Mitte.
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