Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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Auch über die sonstigen Verhältnisse, die noch nicht der neuen Rentenordnung entsprachen, glaubte Rokoch berichten zu müssen; er meldete deshalb:

1.¹) Die Juden gingen, wie man öfter wahrgenommen habe, an den Markttagen in der Frühe auf dem Kornmarkt um- her, kauften die Frucht heimlich auf und ließen die Säcke bereits vor zehn Uhr zubinden ²). Es müsse ihnen darum, so schlug Rokoch vor, bei einer bestimmten Strafe verboten werden, sich vor zehn Uhr auf dem Fruchtmarkt einzufinden.

2.³) Die Mütter des Domkapitels seien nach den Wahr- nehmungen der Rente Lohneck bisher noch nicht angewiesen worden⁴); ob man ihnen anbefohlen habe, der Rente an- zuzeigen?), wie viele Malter Frucht für das Domkapitel zu Schiff nach Mainz kämen oder von ihnen zum Mahlen und Verkaufe gemessen würden, wisse man auf der Rente nicht. Es könne aber auf diese Weise ein großer Ausfall an Renten- gefällen entstehnen, indem die Käufer der domkapitelischen Frucht nichts bezahlten, weil die Rente von dem Kaufe keine Kenntnis habe. Auch seien) von den Speichermeistern der einzelnen Stifte bisher die Verzeichnisse nicht beigebracht worden, die über das jährliche Einkommen an Frucht Auf- schluß geben sollten.

3.) Die Stifter und Klöster hätten es bis dahin unter- lassens), besiegelte Verzeichnisse der Weine und Früchte beizubringen, die sie von ihren alten geistlichen Kapitalien anstatt Zinsen jährlich empfingen.

4. ²) Obwohl die Geistlichen nur zum Haushaltungsbrauch Freizettel für Mahlfrucht, Malz u. dergl. abholen sollten ¹⁰⁹), so verbrauchten dennoch einige, wie man auf der Rente beobachte, viel durch ihre Kostgänger; andere Geistliche gäben ¹¹) viel Mehl, Wein und Bier ohne vorherige Anzeige und ohne Vor- wissen der Rente ihren Handwerksleuten und anderen und benachteiligten so die Rente.

1) S. 281 Z. 13.

2) Diese ganze Handlungsweise widersprach dem Abschnitt der neuen Rentenordnung, der»Vom Vorkauff der Früchten« handelt (S. 174 Z. 22).

3) S. 281 Mitte.

4) Dieses verlangte die neue Rentenordnung in dem Abschnitte »Von des Cleri früchten« vergl. S. 177 Z. 13 v. u.

5) Ebenda Z., 19 v. u. 6) Ebenda Z. 10 v. u. 7) S. 281 unten.

8) Entgegen der Bestimmung, die in dem Abschnitt»Von des Cleri früchten« steht; vergl. S. 214 Z. 17 v. u.

9) S. 282 oben. 10) In dem Abschnitt»Von des Cleri früchten«; vergl. S. 180 Z. 18 v. u.

11) Sie verfehlten sich damit gegen die allgemeine Bestimmung

in dem Abschnitt»Von des Cleri früchten« S. 181 Z. 6 v. u. und S. 215 Z. 1 v. u.