Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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toren von dem Kurfürsten der Befehl zugegangen, Wein, Bier, Frucht und dergleichen ohne gestempelte Rentenzettel weder in die Stadt noch aus dieser zu lassen, sondern auch den Offizieren auf der Wache zur Pflicht gemacht worden, im Notfall die Pförtner in diesen Dienstobliegenheiten zu unter- stützen ¹). Aber trotzdem habe Oberstleutnant Bötticher vor einigen Tagen 3 Ohm Bier auf eigenem Wagen von Weisenau nach Mainz schaffen lassen. Als der Pförtner und der Gefreite an dem Tore den Knecht des Oberst- leutnantes solange in Güte aufzuhalten suchten, bis er einen gestempelten Rentenzettel gelöst habe, beschwerte sich Bötticher bei dem Obersten Frieß. Dieser befahl nun durch seinen Diener dem Pförtner, er möge die Fuhr mit dem Bier frei durchlassen, dem Gefreiten aber drohte er mit Arrest. Rokoch fügte dieser Erzählung des Vorganges die berechtigte Befürchtung hinzu, daraufhin werde sich in Zu- kunft weder ein Offizier noch ein Pförtner dazu verstehen, jemanden am Tore aufzuhalten, dadurch aber könne viel versäumt werden(nämlich in der Beitreibung der Renten- gefälle). So seien*²) denn auch seit Veröffentlichung der neuen Rentenordnung von Oberst Frieß und dessen Sohn, dem Kapitänleutnant, ohne Vorkenntnis der Rente seines Wissens 45 Ohm Bier an den Toren eingeführt und die Torzettel von dem Kapitänleutnant eigenhändig(statt von den Rentenbeamten) unterschrieben worden. Das Bier hätten die Genannten teils in ihrer Haushaltung verbraucht, teils den Marketendern zum Verzapf gegeben ³). Hierüber habe er(der Rentmeister) bereits bei Veröffentlichung der neuen Rentenordnung Anzeige erstattet und einige von dem Kapitän- leutnant geschriebene Torzettel vorgelegt.

1) Dieser Befehl entsprach dem Abschnitt»Von den Pfördtneren« in der neuen Rentenordnung; vergl. S. 239 Z. 6 v. u. und S. 241 Z. 15. In dem Dekret vom 27. Juni 1673 verbat der Kurfürst den Offizieren von der Garnison und auf der Schweikardsburg, an Soldaten und Bürger zum Schaden der Rentengefälle und der gemeinen Bürger- schaft Wein und Bier zu verzapfen. Die Offiziere sollten bei Zuwider- handlungen mit Konfiskation des Weines und Bieres bestraft werden. Zugleich teilte der Kurfürst den Offizieren mit, daß in Zukunft Wein und Bier ohne KRentenzettel nicht in die Stadt eingelassen würden. Das Dekret wurde an demselben Tage der Rente in Abschrift mit- geteilt und ihr befohlen, genau an den Bestimmungen festzuhalten. Fasz. Nr. 199 Aktenstück Nr. 104.

2) S. 280 Z. 2 des Großgedruckten v. u.

3) Darin lag ein Verstoß gegen den Abschnitt der neuen Renten- Tanune. der»Vom Bierbrauen, Bier- und Weinschanck« handelt S. 193