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der über den Pferdeverkauf oder-tausch richtige Verzeichnisse füuhrt und diese der Rente übergibt ¹).
Keinen Eingang fanden in die neue Renten- ordnung die Vorschläge Rokochs, die den Freiheller für Weizen betrafen; er wollte ²) ihn am liebsten beseitigt haben, die neue Rentenordnung aber behielt ihn bei³). Ebenso- wenig enthält diese eine Bestimmung, daß jedem Kanoniker und Vikar jährlich nur eine bestimmte Anzahl Freizettel für Malz und Mehl gegeben werden sollte ¹⁴). Auch die Anregung Rokochs, es möchte den Weinstichern gegen den früheren Makellonn wieder anbefohlen werden, die Kaufleute in die Keller zu führen und anzuweisen⁵), wurde in der neuen Rentenordnung nicht verwertet.
Dagegen trug diese, abgesehen von den übernommenen Vorschlägen, auch in einem anderen Punkte den Anschau- ungen Rokochs Rechnung. Er hatte darüber geklagt ³), daßs die Geistlichkeit der Rente über Wein und Frucht keine Angaben mache; daher könne diese nicht wissen, ob der Wein und die Frucht der Geistlichen Benefizial-, Provisions-, Erb-, erkauftes oder an Schulden statt angenommenes Gut sei; demgemäß müsse die Rente die entsprechenden Rubriken der Rechnungsbücher leer lassen. Die neue Rentenordnung enthob die Rentenbeamten der Verpflichtung, Weinverkäufe seitens der Geistlichen sowie Weinankäufe, die weltliche Per- sonen bei Geistlichen machten, in bestimmte Register einzu- tragen).
Der Rentenbericht, die Sitzungen des Hofrates und schließslich die neue Rentenordnung liefern wesentliche Züge zu dem Bilde, das Rokochs Tatigkeit als Rentmeister ver- anschaulichen soll. Er erweist sich:
als genauen und unerschrockenen Beamten. Es kam ihm darauf an, die erlassenen Bestimmungen auch richtig durchzuführen, nicht lediglich, um die Gefälle des Kurfürsten zu erhöhen und sich damit dessen Dank zu sichern, sondern auch, um den Mainzer Handel vor Nachteilen und die Bürger- schaft vor Schäden zu bewahren. In diesem Streben scheute er keinen Kampf. Er wagte es, dem allmächtigen Domkapitel entgegenzutreten und den begehrlichen Adel streng nach den Artikeln der alten Rentenordnung zu behandeln.
als gründlichen und sachlichen Berichterstatter. Während seiner nahezu sechsundzwanzigjährigen Tätigkeit als Rent-
1) S. 266 bei Art. 71 Z. 14 v. u. und Z. 21 v. u.
2) S. 187 zu Art. 19.
3) S. 185 zu Art. 17. 4) S. 1790 zu Art. 14. 5) S. 200 zu Art. 27. 6) S. 216 bei Art. 37. 7) S. 219 bei Art. 39.


