Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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nicht von seinen eigenen Festsetzungen; deshalb bleibt es unentschieden, ob die nachgenannten Artikel von Rokoch oder dem Hofrate herrühren, wenngleich ihr Inhalt mehr für die Urheberschaft des ersteren spricht; es liegt ihnen nämlich eine Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde, die sich der Rentmeister in seinem Berufe leicht aneignete, die aber der Hofrat schwerlich besaß. Es sind folgende Bestimmungen der neuen Rentenordnung, die viel- leicht Rokoch veranlaßte: 1. Den Juden ist der Ankauf von Frucht auf den Wochenmärkten sowie der Vorkauf außer- halb Mainz untersagt ¹). 2. Die Mütter des Domkapitels sind auf die Rentenordnung zu verpflichten²). 3. Ober die Früchte, die dem Domkapitel, den Stiftern und Klöstern gehören und auf dem Landwege in die Stadt eingehen, hat der Dechant, Speichermeister oder Amtmann des betreffenden Stiftes einen Zettel zu verabfolgen, der auf der Rente gestempelt wird und den der Fuhrmann vorlegen muß, wenn er Mainz wieder verlassen will²). 4. Stiftsgeistliche und Klöster dürfen Fremde oder in Mainz Wohnhafte nicht länger als acht Tage bei sich aufnehmen). 5. Es ist der Wein nach dem Fuder und nicht nach dem Stück zu verkaufen). 6. Adlige, die in Mainz keine eigenen freien Häuser haben, dürfen daselbst weder ihre Weine einkellern noch ihre Frucht aufschütten lassen). 7. Alle Weine, die eine Zeitlang an dem Krahnen lagern, müssen für jede Krahnenbenutzung die gewöhnlichen Gebühren bezahlen). 8. Die Eicher erhalten in Zukunft für die Eiche des einzelnen Fasses 6 Albus, von denen einer an die Rente abauliefern ists). 9. Die Schröter sind zu vereidigen, nicht bloſßs durch Handgelöbnis auf die Rentenordnung zu verpflichten). 10. Ob- wohl das kölnische Salz in Säcken zu 5 Viernseln auf den Markt kommt und nicht gemessen wird, so sind doch von ihm wie von dem anderen Salz die gewöhnlichen Stapel- und sonstigen Gebühren zu erheben ¹⁰). 11. Der Hinweis auf die geringe Besoldung der Krahnenknechte gibt Anlaß, diese zu erhöhen ¹¹). 12. Es ist ein Christ oder Jude anzunehmen,

1) S. 174 bei Art. 10 Z. 23 und ebenda Z. 14.

2) S. 177 Z. 12 v. u. bei Art. 12 und ebenda Z. 10 v. o.

3) S. 177 bei Art. 12 Z. 10 v. u. und ebenda Z 15 v. o.

4) S. 184 Z. 4 bei Art. 16 und S. 135 2. 13 v. u.

5) S. 202 bei Art. 28 und S. 201 Z. 5. Am 28. Juni 1674 erfolgte in diesem Sinne ein kurfürstliches Dekret. Repert. der Verordn. Kreis- arch. Würzb.

6) S. 232 bei Art. 48 und S. 234 Z. 7.

7) S. 242 bei Art. 54 und S. 234 Z. 14. 8) S. 247 bei Art. 57.

9) S. 251 bei Art. 59 und S. 245 Z. 20.

10) S. 264 bei Art. 70 und S. 263 Z. 99 v. u.

11) S. 262 bei Art. 69 Z. 7 v. u. und Z. 15 v. u.