Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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zubeugen, fand seinen Beifall. Er erweiterte ¹) ihn dahin, es solle bei allen Zünften durch Dekret verkündet werden, daß jeder Bürger bei seinen bürgerlichen Pflichten und willkürlicher Strafe gehalten sei, anzuzeigen, was er an Wein, Frucht, Mehl und Malz seitens der Klöster oder Stifter als Bestallung empfange, damit die Rentengebühren davon erhoben werden könnten; wer einen, der Unterschleif treibe, anzeige, erhalte einen Teil der Strafe. Diese Ver- ordnung sei vierteljährlich bei den Zünften vorzulesen. Da- neben kam der Hofrat auf den Vorschlag zurück, den er bereits bei seiner zweiten Tagung gemacht hatte ²); er emp- fahl nämlich, die Schaffner der Stifter und Klöster sollten ver- pflichtet werden, vierteljährlich Verzeichnisse der Bestallungs- frucht an die Rente einzusenden; ehe dies geschehen sei, sollten den Stiftern und Klöstern keine Rentenzettel verabfolgt werden.

Dieser letztgenannte Vorschlag ging mit Anderungen in die neue Rentenordnung über ³). Es ist damit der Beweis erbracht, daß die Tätigkeit zu Gunsten der neuen Renten- ordnung mit der zweiten Tagung des Hofrates keineswegs abgeschlossen war.

Der Hofrat war, wie das Vorstehende zeigt, u. a. des- hnalb zum dritten Male zusammengetreten, um das ein- geforderte Gutachten entgegenzunehmen. Wie die Rand- bemerkungen zu den Artikeln 35) und 56) dartun, mußte er sich auch mit den mittlerweile eingetretenen Verhältnissen befassen. Ferner hatte er von Entschließungen des Kur- fürsten Kenntnis zu nehmen; das beweist die Bemerkung zu ordnung aufgenommen; es sind diese: 1. daß die Weine in allen Kellern der Zäpfer aufgeschrieben werden sollten, vergl. S. 205 Z. 20 v. u. Mit diesem Vorschlag berührt sich jener des Stadtrates, vergl. S. 306. 2. Daß alles, was den Geistlichen an Wein und Frucht in Mainz ein- und ausgehe, aufzuzeichnen sei, vergl. S. 214 Z. 13. 4

1) An dem Rande des Protokolles, das der Hlofrat über seine zweite Tagung aufnehmen ließ, findet sich zu Art. 20 eine zweite Be- merkung(die erste s. S. 304 Anm. 5); sie lautet:»Aus des Vicednombs in Puncto der Meelzeichen inkommenen bericht erscheint, daß der underschlag von den Stifftern und Clöstern geschehe vermittels der bestallung, so sie ihren Dienern geben. pro remedio ratione der Clöster wird dafür gehalten, daß ihre Schaffner quartaliter eine richtige verzeichnus solcher bestallungsfrucht zur Renthen müßen lieffern und ehe solches geschicht, dem Eloster keinen Renten-Zedul zu geben.« Dann heißt es weiter: vid. caetera in fine sub signo O. Diese Fort- setzung findet sich mit dem Zeichen O in dem Protokoll der zweiten Tagung als Randbemerkung zu Art. 40. Ihren Inhalt bildet der hier Z. 2 bis Z. 9 wiedergegebene Vorschlag des Hofrates. Zum Schlusse neißt es dann:»vid. vitzdhombs bericht de 13. Nov. 1673¼.

2) Vergl. S. 212 Z. 3 v. u. und S. 303 Anm. 3. Rlei

3) In dem Abschnitt»Von des Cleri Freyheit beym Wein ein- und ausführen und verzapfen«. S. 213 Z. 7 v. u. und S. 214 Z. 2.

4) S. 213 Z. 11. 5) S. 245 Z. 5 v. u. 2