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hofften Vermehrung der kurfürstlichen Einnahmen werde diese zu deren Verringerung führen und die Bürgerschaft ins Ver-— derben stürzen. Was die Lösung und Zahlung der Mehl- zeichen anlange, so lägen hier die Verhältnisse geradeso; die Bürgerschaft müsse sowohl auf der Rente als auch an den Toren Zeichen und Zettel lösen, der Klerus aber und die befreiten Personen seien dieser Verpflichtung enthoben. Wie bereits erwähnt, erhalte der eine oder andere, ohne daß er Rentenzeichen löse, von Geistlichen und befreiten Personen seinen Haushaltungsbedarf an Frucht und Wein. Dieses alles komme zweifellos ans Tageslicht, wenn man die Bürger, die keine Zeichen lösten, examiniere.
Die Zwölfer des Stadtrates antworteten dem Kurfürsten am 22. November 1673 und erklärten ¹), über den Unterschleif beim Weinzapf und Mehlkauf wüßten sie nichts; die Rente Lohneck gestatte innen auch nicht, darauf ein wachsames Auge zu haben, da dieses Sache der Rente und inrer Bediensteten sei.²) lhrem(der Zwölfer) Vermuten nach könnten höchstens drei Prinzipal- weinzäpfer— die geringeren seien nicht in der Lage, so teuere Weine zu führen— auf Verlangen der Gäste einen Extra- oder Schlaftrunk, der nicht auf der Tafel verzeichnet gewesen wäre, aus Freundschaft und gutem Willen verab-— folgt haben. Dabei habe es sich aber vermutlich nur um wenige Maß Wein und darum auch nur um eine geringe Ein- buße an Rentengefällen gehandelt. Sie machten den Vorschlag, die Rentenbeamten sollten nicht allein die Weine in den Zapfkellern, sondern auch die in den anderen Kellern in qualitate et quantitate aufnenmen. UÜber die Korn- und Mehlzeichen seien sie(die Zwölfer) auch nicht imstande, Gewisses zu sagen. Darüber, ob mit den Zeichen, welche die Geistlichen für ihren Hausgebrauch abholten, Unterschleif stattfinde, wollten sie nachdenken; hierüber vermöchten viel- leicht die Rentenbeamten bessere Auskunft zu geben.
Von dem Gutachten des Vicedominus erhielt der Hofrat um den 25. November ³) 1673 Kenntnis. Dessen Vorschlag ⁴), dem Mehlunterschleif durch Examination der Bürger vor-
1) No. 199 Aktenst. No. 66 Praes. 27. Nov. 1673.
2) Diese Stellen und die gesperrt gedruckte auf S. 305 bieten einen neuen Zug für die Charakteristik Kokochs. Sie beweisen, daß er scharf über seine rentmeisterlichen Befugnisse wachte, so daß sich der Vicedominus wie der Stadtrat fürchtete, in diese einzugreifen.
3) Denn das Gutachten des Vicedominus trägt den Vermerk: Praes. 25. November 6173.
4) Zwei weitere Vorschläge des Vicedominus wurden zwar in der Randbemerkung des Hofrates übergangen, aber in die neue Renten-


