Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
Einzelbild herunterladen

305

von den kurfürstlichen Räten Befehl erhalten, sich darüber zu äußern, wie der überflüssige Weinzapf abgestellt, der Unterschleif bei den hierfür schuldigen Gebühren sowie auch der Betrug mit den Mehlzeichen entdeckt und künftig verhütet werden könne. Es wurden daraufhin zwar verschiedene Vorschläge gemacht, aber man nahm sich Be- denkzeit, wie das kurfürstliche Reskript ehestens zu beantworten sei. Der Vicedominus Franz Freiherr von Sickingen wartete nicht auf die Entschließung des Stadtrates, sondern schickte ¹) bereits am 13. November 1673 das geforderte Gutachten ab. Darin schrieb er: Er habe sich verschiedentlich erkundigt, aber nichts Bestimmtes erfahren können. Was den Wein- zapf zu hohen Preisen(10 Alb.) betreffe, so könne er nur durch den einen oder anderen Prinzipalzäpfer erfolgen, die gewöhn- lichen Weinzäpfer seien überhaupt nicht imstande, so teueren Wein einzukaufen. Alles dieses hänge einzig von der Rente Lohneck sowie deren Visitatoren und Weinstichern ab; ihm(dem Vicedominus) sei es durch seinen Bestallungsbrief verboten, sich einzumischen; infolgedessen werde die Rente allein in dieser Angelegenheit zu antworten wissen. Damit gleichwohl der Unterschleif in Zukunft ver- hindert werde, so gehe seine(des Vicedominus) Meinung da- hin, es möchten die Keller der vornehmsten Weinzäpfer, die sich zum Teil außerhalb ihrer Häuser befänden, von der Rente und den verordneten Visitatoren gerade so besucht und aufgenommen werden wie die Keller in den Hausern der Weinzäpfer; ferner solle, wie schon mehrmals anbefohlen worden wäre, ohne Vorwissen der Rente nichts aus einem Keller in den anderen geschrotet, noch weniger aber mit kleinen Päßchen heimlich herauspraktiziert werden. Weiter- hin solle an dem Krahnen, auf der Rente und an den Stadt- toren alles notiert werden, was jedem einzelnen von dem Clerus secundarius und den befreiten Personen an Wein und Früchten aus- und eingehe; daraus lasse sich ersehen, was der einzelne zu seinem Haushalt benötige; außerdem werde so dem seitherigen Verfahren und Handel derartiger befreiten Personen Einhalt geboten; denn diese hätten öfter ihre Hland- werksleute und andere Personen mit Wein und Prucht statt mit barem Gelde bezahlt, zuweilen sogar mit fremdem Gut gehandelt und der Rente nicht einmal geringe Abgaben ent. richtet. Die(vom Kurfürsten) erwähnte Einschränkung der Heckenwirtschaften empfehle sich nicht; denn statt zur er.

1) Kreisarch. Würzburg, Mainz. Korr. XI, No. 199 Aktenst. No. 64 u. 67. Praes. 25. Nov. 1673.