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des Kauf- und Verkaufgeldes mit den Domvikaren zu halten sei, und deshalb mit dem Domkapitel in Verbindung zu treten¹); über das Gebot, nach dem Fuder und nicht nach dem Stück den Wein zu verkaufen»noch weiter zu deliberiren« und mit dem Domkapitel wegen der Verfehlungen zu ver- handeln, die sich einige seiner Bediensteten in dieser Be- ziehung zuschulden kommen ließen ²); über den Unter- schleif, der beim Weinzapf und Mehlkauf stattfand, bei dem Vicedominus, dem Rate und den Zünften Erkundigungen einzuziehen, weshalb Dekrete an diese in Vorschlag kamen ⁵).
Grade im Anschluß an diesen letztgenannten Vorschlag des Hofrates läßt sich verfolgen, was weiter in Sachen der neuen Rentenordnung geschah.
Zunächst erließs ⁴) der Kurfürst unter dem 26. Oktober 1673 an den Vicedominus und den Stadtrat Dekrete. In diesen erklärte er, er habe mit Befremden vernommen, daß von Bürgern und Eingesessenen in Mainz beim Weinzapf großer Betrug verübt werde; denn einige Heckenwirte gäben vor, Wein zu 4 oder 5 Albus zu verzapfen, veranlaßten aber die Gäste auch solchen zu 8, 10 und mehr Albus zu trinken, wodurch der Rente ein Teil des Ungeldes verloren gehe. ⁵) Desgleichen geschehe Unterschleif mit Mehlzeichen, indem viele Bürger solche zum Nachteil der Rente niemals oder selten lösten. Deshalb befehle er(der Kurfürst) dem Vicedominus bezw. Stadtrat, die gesamten Zünfte hierüber zur Rede zu stellen und zu fragen, welche Mittel sie zur Verhütung dieses Schadens an die Hand gäben, damit nicht der Kurfürst zur Einschränkung der Heckenwirtschaften veranlaßst werde). Was den Unterschleif mit Mehlzeichen angehe, so möge der Vicedominus diejenigen, die behaupteten, ihr Mehl auf der Rente gekauft zu haben, auffordern, von der Rente be— glaubigte Bescheinigungen hierüber beizubringen.
In der Sitzung, die der Stadtrat am 8. November 1673 abhielt?) und in der auch der Rentmeister Rokoch anwesend war, machte der Vicedominus folgende Mitteilung: Er habe
1) Bei Art. 25, S. 198 oben.
2) Bei Art. 28, S. 201 Z. 16 und oben die Anm. auf S. 208.
3) Bei Art. 20, S. 205 Z. 1 und bei Art. 15 S. 182 Z. 7.
4) No. 190 Aktenst. 65; hinter dem Datum steht:»3n simili an den Stadtrath allhier«.
5) Folgende Bemerkung, die sich am Rande des Protokolles der zweiten Tagung zu Art. 290 findet, liegt diesen Ausführungen des Kurfürsten zu Grunde:»Und weil wein umb 3 oder 4 alb. zu ver- zapffen angezeigt, dabey aber, auch wein offtmahls heimblich verzapft werden uff 10 alb. und mehr, davon aber nichts geben, so were auch. vorschläg zu vernehmen, wie dem zu remedyren«.
6) Vergl. dazu den Vorschlag des Hofrates S. 205 Z. 11.
7) V. D. P. Bd. 1670— 1674 Fol. 223a, vergl. auch oben S. 38.


