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53(S. 238 Z. 22 v. u.), 55(S. 243 Z. 19), 56(S. 245 Z. 20) und 71(S. 266 Z. 21).
Das Kriterium dafür, daß an allen diesen Stellen Aus-— sagen Rokochs vorliegen, ist in den Bemerkungen selbst ent- halten. Sie verraten nämlich eine große Kenntnis der Kauf- und Handelswaren sowie einen tiefen Einblick in das Ge— schäftsgebahren der beteiligten Kreise d. h. der Kauf- und Handelsleute, der Handwerker und Juden, der Schiffer und Fuhrleute. Ein sicheres Urteil auf allen diesen Gebieten be- saß Rokoch, der seit mehr als fünfundzwanzig Jahren Rent- meister war, nicht aber der fofrat, der nur in dem vorliegenden Falle mit derartigem zu tun hatte.
Einzig eine Bemerkung in dem Protokolle der zweiten Tagung enthält auch ein äußeres Kriterium für Rokochs Ur- heberschaft. Sie lautet ¹):»dieser articel ist dergestalt geendert, daßs die pförtner keine Büchßen mehr haben, sondern unnß alle sambstag das gelt mit einer schrifftlichen verzeichnus deßen, was und von wem es gefallen zur Renthen lieffern«. Es spricht also hier ein Rentebeamter. Von diesen aber wurde, wie es zu Eingang des Protokolles der zweiten Tagung heißt, ²) Rokoch vernommen.
Mit der zweiten Tagung des Hofrates waren die vor- bereitenden Sitzungen für die neue Rentenordnung noch nicht zu Ende. Das beweisen die zahlreichen Randbemerkungen ³) an dem Protokolle der zweiten Tagung. Außerdem waren noch nicht alle Erhebungen vollendet; denn der Hofrat be- schloß am 5. Oktober 1673: anzufragen, wie es hinsichtlich
1) S. 238 Z. 6 v. u. bei Art. 53 nur ihrem Inhalte nach mitgeteilt, aber fälschlich mit den Worten eingeleitet:»Auch darauf wies der Hofrat hin« statt mit dem Satze:»Rokoch betonte bei seiner Vernehmung.«
2) S. 166 Z. 19.
.3) Abgesehen von den Randbemerkungen zu Artikel 29 und 40, die erst im folgenden(S. 304 Anm. 5 u. S. 307 Anm. 1) mitgeteilt werden, finden sich solche zu den Artikeln: 16(S. 183 Z. 2 v. u.), 23(S. 192 Anm. 1 und S. 193 Anm. 1), 24(S. 195 Z. 22 v. u. und Z. 16 v. u.), 35(S. 212 Z. 6 v. u.— das Protokoll zu diesem Artikel beginnt mit den Worten:»Dem clero secundario ein Decret zu geben«; dazu heißt es am Rande:»Bey commination, da die attestationes nicht syncer weren« d. h. der Sekundarklerus solle ein Dekret erhalten mit Strafandronung für den Fall, daß die Atteste nicht gewissenhaft an- gefertigt würden— und S. 213 Z. 11), 42(S. 222 Anm. 1), 50(S. 236 Anm. 1), 52(S. 238 Z. 12 v. u. und Z. 6; diese Randbemerkung ist an dieser Stelle nicht klar wiedergegeben; deshalb folgt sie hier in wört- lichem Abdruck:»soll die büchß wieder eingeführt werden nach ver- anlaßung der ordnung, wen kein sonderlich bedenckhen«.) 56(S. 245 Z. 5 V. u.), 64(S. 258 Z. 3 v. u.), 69(S. 262 Z. 7 v. u.), 71 c(S. 266 Z 20 v. u. die Randbemerkung lautet:»soll ein Jud ammodirt(= ver- pachtet) werden«.) 72(S. 260 Z. 18). Zu Beginn des ganzen Protokolles indet sich eine Bemerkung über die Holzordnung; vergl. S. 190 Anm. 1.


