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Artikel 42 ¹)»Emus(Eminentissimus) wird ein zusatz an der Bestallung thun«. Welche andere Aufgaben der Hofrat bei dieser Sitzung zu erledigen hatte, entzieht sich unserer Beurteilung. Für die ganze Zeit zwischen dem 25. November 1673 und dem 30. Mai 1674, dem Tage, an dem die neue Rentenordnung in Urkundenform veröffentlicht wurde, liegt augenblicklich kein Aktenmaterial vor. Wenn weitere Be— ratungen hinsichtlich der neuen Rentenordnung zwischen dem 25. November 1673 und dem 30. Mai 1674 stattfanden— und dies ist anzunehmen— so war bei diesen auch Rokoch tätig. Denn die Randbemerkung zu dem 52. Artikel, die ebenso wie die übrigen in die Zeit um den 25. November 1673 gehört ²), lautet ³):»Mit dem Renthmeister hierumb zu reden umb sein gutachten«(hinsichtlich der Besoldung der Pförtner). Wenn wir auch nicht wissen, ob der Vorschlag ⁴), dem Pförtner an der Altmünsterpforte, an dem Eisentürlein, an der Fischpforte und am Neutor wöchentlich 1 fl., den übrigen ½ Rtlr. zu geben, von Rokoch herrührt, so verbürgt doch diese Randbemerkung, daß er auch noch in der Sitzung um den 25. November 1673 zu den weiteren Mitarbeitern an der neuen Rentenordnung gerechnet wurde.
2. Rokochs Tätigkeit zugunsten der neuen Rentenordnung.
Da die Rentenordnung von 1601 für Rokoch das verbind- liche Gesetzbuch war und ihm auch wirklich als solches
1) S. 222 Anm. 1.
2) Vergl. S. 306 Anm. 3 u. S. 307 Anm. 1 sowie Anm. 4 dieser Seite.
3) S. 238 Z. 12 v. u.
4) Bei der zweiten Tagung des Hofrates ist zuerst von einer Er— höhung der Pförtnerbesoldung die Rede(S. 238 Z. 14 v. u.). Das Akten- stück No. 24(Faszikel Nr. 199), das Vermerke über Maßnahmen und Schreiben enthält, welche die kurfürstliche Kanzlei nach dem 5. Ok- tober 1673 zu erledigen hatte, verzeichnet:»Mit Renthemeister zu reden wegen der pförtneraddition«. Unter dem Datum Mainz, den 6. April 1674 teilt dann die kurfürstliche Kanzlei dem verordneten Rentmeister und Kammerrat Rokoch mit, daß er an Stelle der seit- herigen 15 Albus den Pförtnern an den genannten vier Toren wöchent- lich 1 fl., den übrigen 22 ½ Albus als Besoldung reichen und ver- rechnen lassen soſl.(Faszike]l No. 199, Aktenst. No. 96; Rand- bemerk. links oben: Wohlfahrt.)
Auf Rokoch beziehen sich noch folgende Notizen dieses Akten- stückes(No. 24):
4 Die schickung und schreiben zur wiederherbeybringung des Eisenhandels H. Rokochs erinnerung gemees zu werkh zu richten.
Wieger in der ordnung nicht zu nennen, weil er des Renth- meisters diener gleichsamb ist und von ihm angenohmen und bestellt, vom Ertzstifft aber nicht besoldet wird.
Mit Renthmeister zu reden: Item(d. h. geradeso wie wegen der Pförtneraddition) wegen der büchsen, ob sie nicht wieder einzuführen.


