Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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2. Rokochs Anteil an der Rentenordnung von 1674.

1. Der Verlauf der Beratungen.

Durch Dekret ¹) vom 22. Juni 1673 ließ Kurfüst Lothar Friedrich sämtlichen Beamten der Rente Lohneck mitteilen, daß den Mängeln im Justiz-, Kammer- und Polizeiwesen gesteuert werden solle, damit nicht durch Unklarheit und Unordnung dem gemeinen Besten sowie der Bürgerschaft Schaden und Nachteil erwachse. Jedenfalls enthielt dieser Erlaß auch die Aufforderung, die Rentenbeamten möchten den Kurfürsten in diesem Streben unterstützen, indem sie ihn über Mängel und notwendige Anderungen der Renten- ordnung unterrichteten; denn vor dem 13. Juli 1673 ²) über- sandten die Rentenbeamten dem Kurfürsten ein Schriftstück, in dem sie pflichtschuldigst alle Mängel und Gebrechen an zeigten, die ihrer Auffassung nach einzelnen Artikeln der Rentenordnung anhafteten.

Da das Dekret des Kurfürsten an den Rentmeister, die Rentenschreiber und Visierer der Rente Lohneck gerichtet war ³), reichten⁴) diese zusammen den erforderten Bericht ein. Hiermit ist aber keineswegs gesagt, daß alle an ihm den gleichen Anteil hatten. Die Rentenschreiber und Visierer, die von dem Rentmeister angenommen und vereidigt zu werden pflegten, waren wohl von Rokoch in dieser Angelegenheit gehört und zu Protokoll genommen worden. In der Haupt- sache aber ist der eingelieferte Rentenbericht als sein Werk anzusehen; denn er als Rentmeister mußte die Renten- ordnung am genauesten kennen, nicht bloß, weil sie ihm Pflichten auferlegte, sondern auch deswegen, weil er die Renten- schreiber und Visierer, seine Untergebene, tagtäglich in ihren Dienstobliegenheiten zu überwachen und der Regierung gegen- über zu verantworten hatte.

Obrigens läßt sich auch beweisen, daß Rokoch der Urheber des Rentenberichts ist.)

1) Vergl. oben S. 165 Z. 18. 2) S. 165 Anm. 2. 3) S. 165 Z. 19 und S. 166 Z. 6. 4) S. 166 Z. 6.

5) Dies ergibt sich aus folgenden Stellen: 1. Als der Hofrat am 5. Oktober 1673 den Rentmeister verhörte, kam bei dem 28. Artikel(S. 201 Z. 16) die Sprache auf den Mißstand, daß der Wein auf dem Lande nicht wie vorgeschrieben nach dem Fuder, sondern nach dem Stück verkauft werde. Der Hofrat beschloß, be- stimmte Maßregeln gegen diese Sitte vorzuschlagen,»Wovon noch weiter zu deliberiren steht; videatur H. Rokochs monitum primum und were hieraus mit E. hochw. DhombCapitul zu com- municiren.« Die Stelle aber, an der Rokoch den Gebrauch der großen Fässer und den Verkauf nach dem Stück rügt, findet sich in dem