299
Der Rentenbericht wurde zunächst dem kurfürstlichen Hofrate zur Nachprüfung übergeben ¹). Zweifellos ging er dabei so zu Werk, daß zuerst ein Artikel der alten Rentenordnung nach dem anderen vorgelesen und dabei jedesmal nachgesehen wurde, was Rokoch in seinem Berichte dazu sagte. Nur so ist es zu erklären, daß der Hofrat auch zu solchen Artikeln der alten Rentenordnung Stellung nahm, die Rokoch überhaupt nicht berührt hatte. Dieses zeitraubende Verfahren machte es nötig, daß der Hofrat an drei verschiedenen Tagen zusammen trat. Am 19. Juli besprach ²) er die Artikel 1— 23, am 26. die Artikel 24— 39, am 27. die Artikel 40— 73. Da es an sich bedeutungslos ist, an welchem der drei Tage ein Artikel zur Verhandlung kam, und eine Scheidung in drei Sitzungen nur verwirren könnte, so werden die drei Beratungen, die der Hofrat am 19., 26. und 27. Juli abhielt, stets(im vorher- gehenden wie im folgenden) als die erste Tagung oder Sitzung in Sachen der Rentenordnung bezeichnet.
Rentenbericht zu Artikel 23(S. 192); dort heißt es: die Offiziere und Soldaten verkaufen Bier und Wein auch stückweise usw. Dann fährt der Rentenbericht fort:»dießer fehler ist ebenmeßig wegen des einführenß von etlichen Geistlichen observirt, auch von den gnedigen Herrn bedhienten einigen practicirt unndt schon vielfaltig von unß dhienern uff loneckh der gnedigsten Herrschafft geclagt wordten«. Unter den die Bediensteten der gnädigen Herrn ist das Personal der Domherrn, unter der gnädigsten Herrschaft der Kurfürst verstanden. 2. Das Protokoll, das bei der zweiten Tagung des Hofrates in Sachen der Rentenordnung aufgenommen wurde, beginnt mit den Worten:»Den 5. October 1673 ist Hr. Rokoch über die RenthenOrdnung mündlich vernohmen worden«(S. 166 Z. 19). Das hat doch zur Voraussetzung, daß er als der verantwortliche Urheber des Rentenberichtes angesehen wurde; anderenfalls nätte man die Rentenschreiber und Visierer mitverhört. 3. Für den Anfangspunkt bestimmter Zustände verwendet der Rentenbericht drei verschiedene An- gaben a) die Bezeichnung»seit dem schwedischen Krieg«(S. 217 Z.12 v. u.), b) den Ausdruck»seit 40 Jahren«(S. 176 Z. 26), c) bei den Art. 66/7, in denen es sich um die Stapelgerechtigkeit handelt(S. 259 Z. 28), heißt es, diese sei den niederländischen Schiffen gegenüber»in 26 Jahren« gewahrt worden Diese Angabe paßt vortrefflich auf Rokoch; denn er stand im 26ten Jahre seiner Rentmeistertätigkeit, da diese am 15. Februar 1648 begonnen hatte(vergl. oben S. 43). So beweist auch diese Ausdrucksweise, daß Rokoch der Verfasser des Rentenberichts ist. 1) Der allenfallsigen Ausrede, daß die Renten- und Kaufhaus- ordnung während der Revision nicht in Kraft sei, suchte die kurfürst- liche Regierung bei Beamten und Bürgern vorzubeugen; das beweist folgender Vermerk:»l6. Aug. 1673 referatur, daß nötig seye, die Renth- und Kauffhaußordnung exacte zu observiren biß nach vollendeter visitation in ein oder anderm weitere verordnung geschiht«. Kreisarch. Würzburg, Mainz. Korr. XI Nr. 190 Aktenstück 52, enthaltend Notizen, welche die kurfürstliche Kanzlei während der Visitation machte. „2) In dem Protokoll steht neben Artikel 1: 19. Juli 1673, neben Artikel 24: 26. Juli 1673 und neben Artikel 40: 27. Juli 1673.


