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Ent- Besprochen sprechender
Inhalt der Rentenordnung von 1674 auf der Artilcel der Seite: Rentenordn. von 1601: »Vom Saltz Mitter Eydt«... 264— »Vom Schifferstein-Maas und der ieyendecker Eydt«. 279—
»Vom bpflicht- Zoll und Unterkauff vom floltz. 8 Ersterer ist für gedrehte und geschnitzte Holzwaren sowie für Zwiebeln, letzterer für Bau- und anderes Holz zu entrichten. Beide Gebühren sind dem Oberschläger gegen jährliche Zahlung von 14 fl. verliehen.. 265 71 b
»Vom Ross-Zoll oder Unterkauff.« Derselbe ist einem Roßtauscher übertragen, der über alle Pferdehändel, die Namen der Kontra- henten und die bei Kauf und Verkauf fälligen Gebühren jedesVierteljahr der Rente Bericht erstatten mußs. Alle Wirte und Gasthalter und ebenso die Roßkämmer sind verpflichtet, dem Roßzõller und Unterkãäufer jeden Pferde- verkauf oder-tausch anzuzeigen, damit er die Gebühren erheben kann... 266 71
»Von der Staffel, Umbschlag und Niederlag.« 8 Rentenmeister und Rentendiener dürfen keine leeren oder geladenen Schiffe an Mainz vorüberlassen,bevor sie der Stapelgerechtig- keit nachgekommen sind; ferner haben sie alle Beamte, die zur Beobachtung des Stapels beordert sind, sorgfältig zu überwachen. 231 47
»Von der Brucken.« Die Rente hat dafür zu sorgen, daß das Brückenwerk in gutem Zustande bleibt.... 279—
»Von den Mülleren und ihrem Eydta.5 269 72
Die Rentendiener, Pförtner und Mehl— wieger haben die Müller zu beauf- sichtigen.
Die Mainzer Müller dürfen nur für die Bürger und Bewohner von Mainz mahlen und keinen Mehlhandeltreiben; letzteres ist auch dem Müller des Dom- kapitels untersagt. Spätestens am vierten Tag nach der Fruchteinlie- ferung ist das Mehl auszuhändigen.


