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Inhalt der Rentenerdnung von 1674
Besprochen sprechender
auf der Seite:
Ent-
Artikel der Rentenordn. von 160¼:
»Von der Juden Handlung.« Sie dürfen Wein
und Früchte nur für den Hausgebrauch ankaufen. Handel mit Wein und Früchten ist ihnen nur insoweit gestattet, als sie diese Gegenstände als Bezahlung für un- wucherliche Schulden erhielten.
»Von den Pfördtneren« d. h. von deren Pfüichten
»Von der Pfördner Eydt«..
»Vom Ungeldt und Aufschlag vom Schlacht- Viehe« d. h. von den Gebühren für die einzelnen Viehsorten...
»Von Steinkohlen und deren Maaßa d. h. von den Gebühren für Verkäufer und Käufer; das Steinkohlenmaß wird auf das Fruchtmaß zurückgeführt.........
»Vom Castanien Maaß.« Dasselbe wird auf das Fruchtmaß zurückgeführt.
»Vom Kalck-Maas.« Dasselbe wird auf das Maß für trockene Frucht zurückgeführt und angegeben, wie gemessen werden soll
»Von der nassen und Frucht-Maas.« Die Justifizierung der Maße für nasse Frucht liegt in näher bezeichneter Weise dem Stadtrat ob...
»Vom Saltz, Saltz- Maas und Saltzschreiber«
Obliegenheiten des Salzschreibers. Die fHlöhe des Salzgeldes; seine Buchung in Registern; vierteljährliche Abliefe- rung des Salzgeldes an die Rente; die Salzmütter haben über das ge- messene Salz der Rente monatlich Verzeichnisse einzureichen. Gebühren für das kölnische Salz.
Die Höhe des Salzgeldes für das Dom⸗ kapitel sowie für geistliche und be- freite Personen.
Der Salzschreiber hat darüber zu wachen, daß das Salz in der vorgeschriebenen Weise gemessen wird.
»Vom Saltzschreiber Eydt«......
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