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Inhalt der Rentenordnung von 1674
Besprochen auf der Seite:
Ent- sprechender Artikel der Rentenordn. von 1601:
Krahnenmeister und Krahnenknechte
dürfen Wein und andere Kaufmanns- waren weder aus- oder einladen noch überschlagen, wenn nicht Renten- oder Kaufhauszettel vorgelegt werden
Für Weine, die bei Eisgang und Hoch-
wasser an demKrahnen verwahrt liegen bleiben, ist das halbe Niederlagegeld zu entrichten
Der Krahnenmeister soll die gewöhn-
lichen Krahnengebühren fleißig ein- fordern und nicht borgen
»Von Einkeller- und aufschüttung frembder Weine und Früchten.« Fremde, Adlige, sowie Kauf- und Handels-
leute dürfen bei Eisgang und Hoch- wasser ihre Weine in Mainz einkellern und ihre Früchte daselbst aufschütten; dafür entrichten sie die halbe Nieder- lage- und Rentengebühr. Unmittelbar nach dem Eisgang und Hochwasser sind die Weine und Früchte wieder wegzuschaffen oder an niemanden anders als an die Mainzer Bürger- schaft zu verkaufen
Rentmeister, Rentendiener und Krahnen-
meister haben darauf zu achten, daß für die volle Anzahl der eingekellerten und nach lauterer Eiche aufgezeich- neten Weine das Niederlagegeld ent- richtet wird; ging während der Ein- kellerung und Aufschüttung ein Ver- kauf vor sich, so ist auch Kauf- und Verkaufgeld zu erheben. Weine und Früchte, die noch zwei Monate nach dem Eisgang und Hochwasser in Mainz lagern, müssen an die Bürgerschaft verkauft werden oder können erst nach Erlegung des Kauf- und Verkauf- geldes weggeschafft werden
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