Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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Inhalt der Rentenordnung von 1674

Besprochen auf der Seite:

Ent- sprechender Artikel der Rentenordn.

von 1601:

»Vom Fuder Maas.« Kauf und Verkauf hat nach Fuder und Ohmen, nicht nach dem Stück zu erfolgen.

»Von frembder Weinhändler Marck- Recht.« Fremde Weinhändler dürfen in Mainz und den kurfürstlichen Weinmarktflecken keine Weine kaufen, die mit vorgeschossenem Gelde gebaut wurden, es sei denn, daß die Gläubiger solches erlauben..

»Von der Eich.« Vorschriften über die Art des Eichens und die Gebühren hierfür

»Von den Schröderen und Schröder Lohn.«

Gebühren für das Schroten.

Den Schrötern ist es strenge untersagt, ohne Rentenzettel irgend jemanden Wein oder Bier zu schroten; wöchent- lich am Samstag haben sie der Rente Zettel über die geschroteten Weine einzureichen.

»Vom Schrõder-Eydt«..

»Von Karcheren und Bänderen.« Karcher und Bender dürfen, ohne daß Rentenzettel vor- gelegt werden, weder Wein fahren noch ein- ledern; im übrigen ist für die Karcher die jüngst erlassene Ordnung verbindlich; Karcherknechte sind auf der Rente zu ver- eidigen

»Von der Kärcheren Eydt«

»Vom Oberschlag von Wein und Früchten.«& Gebühren für Wein, Essig und Körnerfrüchte

»Vom Pfundt-Zoll.« Bei Branntwein, ge- schälter Gerste, Hirsen und Kastanien müssen die Verkäufer von jedem erlösten Gulden einen Kreuzer bezahlen.

»Vom Crahnen,«

WennWein vorübergehend in dem Mainzer Krahnenschuppenlagert, so muß für das Ausheben aus dem Schiff und ebenso für das Wiedereinheben Krahnenge- bühr entrichtet werden.

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