Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 5. Teil
Entstehung
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Inhalt der Rentenordnung von 1674

Ent-

Besprochen ſsprechender

auf der Seite:

Artikel der Rentenordn. von 1601:

zu verabfolgen; ohne letztere dürfen die Schröter den Geistlichen keine Wieine schroten

Deistliche, die mehr als ihren Benefizial-

wein zum Hausgebrauch bedürfen,

hnaben bei dem Kurfürsten vorstellig zu werden und Zeugnisse vorzulegen, die von ihren Dechanten beglaubigt

sind; der Kurfürst wird dann anord- nen, wie viel Wein denselben zum Hausgebrauch frei eingelassen werden darf; was von solchem Wein verkauft oder verzapft wird, unterliegt den Rentengebühren.

»Von denen Gefällen von der Ceistlichen verzapffenden Wein« Geistliche, die Benefizial- oder präbend-

wein verzapfen, müssen für jedes Fuder- oder Stückfaß bestimmte Ge- bühren bezahlen. Ihre Weinausrufer sind verpflichtet, dieses Hellergeld zu erheben und jede Woche Samstag Vormittag auf der Rente abzuliefern; ebenso müssen sie dieser melden, wenn sie ein Faß ausrufen oder zum Verzapf anstechen, desgleichen, ob nicht anderer als Benefizialwein zum Verzapf kommt; denn in letzterem Falle sind dieselben Rentengebühren wie von Bürgern zu erheben und, wenn dieselben nicht wöchentlich richtig entrichtet werden, mit Zwangs- mitteln beizutreiben.

»Von den Dieneren, welche vom Niederlag- und RenthenCeld befreit seyndt.« Ge- nannten Beamten steht Abgabenfreiheit zu, wenn sie Eigengewächs und Haushaltungs- bedarf an Wein und Früchten einführen, nicht aber, wenn sie davon etwas verkaufen.

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