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Inhalt der Rentenordnung von 1674
Ent-
Besprochen ſsprechender
auf der Seite:
Artikel der Rentenordn. von 1601:
zu verabfolgen; ohne letztere dürfen die Schröter den Geistlichen keine Wieine schroten
Deistliche, die mehr als ihren Benefizial-
wein zum Hausgebrauch bedürfen,
hnaben bei dem Kurfürsten vorstellig zu werden und Zeugnisse vorzulegen, die von ihren Dechanten beglaubigt
sind; der Kurfürst wird dann anord—-— nen, wie viel Wein denselben zum Hausgebrauch frei eingelassen werden darf; was von solchem Wein verkauft oder verzapft wird, unterliegt den Rentengebühren.
»Von denen Gefällen von der Ceistlichen verzapffenden Wein« Geistliche, die Benefizial- oder präbend-
wein verzapfen, müssen für jedes Fuder- oder Stückfaß bestimmte Ge- bühren bezahlen. Ihre Weinausrufer sind verpflichtet, dieses Hellergeld zu erheben und jede Woche Samstag Vormittag auf der Rente abzuliefern; ebenso müssen sie dieser melden, wenn sie ein Faß ausrufen oder zum Verzapf anstechen, desgleichen, ob nicht anderer als Benefizialwein zum Verzapf kommt; denn in letzterem Falle sind dieselben Rentengebühren wie von Bürgern zu erheben und, wenn dieselben nicht wöchentlich richtig entrichtet werden, mit Zwangs- mitteln beizutreiben.
»Von den Dieneren, welche vom Niederlag- und RenthenCeld befreit seyndt.« Ge- nannten Beamten steht Abgabenfreiheit zu, wenn sie Eigengewächs und Haushaltungs- bedarf an Wein und Früchten einführen, nicht aber, wenn sie davon etwas verkaufen.
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