291
Besprochen auf der Seite:
sprechender
Ent-
rtikcel der Rentenordn. von 1601:
kommen, daß sie das Kauf-, Verkauf- und Niederlagegeld zu hinterziehen suchen; allenfalls sind diese auf ihre Aussagen zu vereidigen »Von des Cleri Freyheit beym Wein ein- und ausführen und verzapfen.«
Von dem Eigengewächs, den erkauften, eingetauschten und sonst erhandelten Weinen müssen die Geistlichen Kauf- und Niederlagegeld, beim Verzapf auch das hierfür vorgeschriebene Ungeld entrichten..
Als neueVergünstigung wird den Mainzer Stiftspersonen, nicht den Klöstern, zu— erkannt, daß sie ihre in der Umgebung von Mainz gewachsenen Weine frei in die Stadt einführen dürfen: bei deren Verkauf oder Verzapf jedoch sind die üblichen Rentengebühren zu erlegen
Damit Unterschleif verhütet wird, sollen alljährlich im Herbste die Stifte durch ihre Dechanten beglaubigte Verzeich- nisse der Fuder Wein einreichen, die ihnen zufallen; bevor diese Verzeich- nisse abgeliefert sind, dürfen den be— treffenden Stiften keine Rentenzettel erteilt und demgemäß Weine weder am Krahnen gehoben noch in die Keller geschrotet werden.
Jeder einzelne Geistliche ist verpfiichtet, jeglichen Wein, der ihm in die Stadt eingeht, auf priesterliche Ehren der Rente anzuzeigen und dabei anzuge- ben, ob es Benefizialwein ist oder nicht
Die Rentendiener haben die Weine nach diesen Angaben in die entsprechenden Rubriken des Rentenregisters einzu- tragen, von dem nicht freien Wein die gewöhnlichen Gebühren zu erhe- ben und vorher keine Rentenzettel
229
213
213
213
214, 217
44— 46
35
35
35, 37
19*½


