Inhalt der Rentenordnung von 1674
Besprochen auf der Seite:
Ent- sprechender Artikel der Rentenordn.
von 1601:
sind der Rente Zeugnisse des betr.
Amtmannes vorzulegen.
Früchte und Weine, welche die Ceist- lichkeit an Stelle jährlicher Kapital- pensionen empfängt, gehen frei in die Stadt ein, wenn über sie innerhalb 14 Tage nach Veröffentlichung dieser Rentenordnung beglaubigte Verzeich- nisse eingereicht werden
Geistlichkeit..
Strafen für den Fall, daß Geistliche oder Klöster für andere Zwecke als die ihrer Haushaltung Frucht oder Wein frei einzuführen versuchen.
»Von der Geistlichen Maltz und Bier«
Das Bier, das sich die Geistlichkeit für Haushaltungszwecke durch Bierbrauer herstellen läßt, ist frei von Rentenge- bühren; die Klöster dürfen ihr Haus- haltungsbier selbst brauen, müssen aber für das Malz dieselben Abgaben wie die Bürger entrichten.
Geistlichen und Klöstern ist es verboten, Fremde oder Mainzer länger als 8 Tage bei sich zu beherbergen
»Von ViehentzenBßeckeren«. Für das Dom- kapitel und die Nebenstifter wird je ein Fitzenbäcker bestellt; für das Fitzenmehl erhalten sie auf Bescheinigung der Stifts- dechanten bei der Rente Freizettel.
»Vom frembden Brodt.« Für alles fremde Brot ist Rentenungeld zu zahlen.
»Vom Bierbrauen, Bier- und Weinschanck.«&
Das Recht, Bier zu brauen und auszu- schenken, ebenso das Recht, Wein auszuzapfen, steht nur Bürgern zu; Offizieren und Hofbeamten ist beides untersagt
Dechanten, Speichermeisters oder
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. 214 Geringere Mahl- und Malzsteuer der
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