Aufsatz 
Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des XVII. Jahrhunderts : 4. Teil
Entstehung
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Enmt. Besprochen sprechender Inhalt der Rentenordnung von 1674 aPkof Krüikei der Seite: Rentenordn. von 1601:

Eigengewächs der Bürger ist vom Nieder- lagegeld befreit, nicht aber das erste Jahresgewächs gekaufter Weingärten.

Nur die Adligen, welche in Mainz freie adlige Häuser haben, sind für das Eigengewächs und die Hausprovision vom Niederlagegeld befreit.

Von der Ohm spanischen Weines und anderer süßen Getränke ist ein be stimmtes Niederlagegeld zu entrichten.

Außer dem Niederlagegeld müssenßBürger und Fremde für den eingeführten Wein eine einmalige außergewöhnliche Rentegebühr, den Aufschlag, bezahlen.

»Vom Kauff- und Verkauff-Geld vom Wein.«¹)

Bürger und Eingesessene, die Wein oder Essig verkaufen, haben von der Ohm ein bestimmtes Verkaufgeld zu ent- richten; der Käufer hat das Kaufgeld und, wofern er fremd ist, einen be- stimmten Aufschlag an die Rente zu Zahlen.......... 198 25

Schrötermeister, Schröter und Bender V dürfen Wein nur dann schroten oder einledern, wenn ihnen Rentenzettel vorgelegt werden, welche die Erlegung des Verkauf- und Kaufgeldes be scheinigen......... 198 25

Sollen die Schröter eine größere Anzahl Ohme oder Fuder schroten, als die Rentenzettel angeben, so haben sie unaufgefordert und sofort der Rente Meldung zu machen...... 198 25

Rentendiener, Weinsticher. Krahnen- meister und Krahnenknechte haben auf solche fremde Weinhändler be- sonders zu achten, die in den Verdacht

1) Die Uberschrift S. 198 Z. 11»Vom Niederlag-Geld, vom Wein-, Essig- und Guldenzoll« ist durch die»Vom Kauff- und Verkauff-Geld vom Wein« zu ersetzen.